ADB:Rüder, Maximilian Heinrich

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Artikel „Rüder, Maximilian Heinrich“ von August Mutzenbecher in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 29 (1889), S. 455–456, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:R%C3%BCder,_Maximilian_Heinrich&oldid=- (Version vom 16. April 2024, 05:09 Uhr UTC)
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Rüder: Maximilian Heinrich R., geb. zu Eutin am 1. October 1808, † zu Oldenburg am 19. December 1880, erhielt seine Ausbildung auf dem Gymnasium seiner Vaterstadt, von dessen Lehrern wesentlich Riemann auf ihn eingewirkt hat, und bezog im Herbst 1827 zum Studium der Rechte die Universität Jena. Hier trat er in die Burschenschaft ein, in welcher er bald eine hervorragende Stellung gewann; er gehörte zu den Stiftern der im J. 1829 gegründeten Verbindung Germania und vertrat dieselbe auf den Burschentagen zu Nürnberg und Dresden (1830 u. 1831). Um Michaelis 1831 verließ er Jena und wurde nach bestandenem Tentamen (1833) in Eutin zur Advocatur zugelassen, der er sich mit Fleiß und Erfolg widmete. Allein im October 1834 wurde er der Justizkanzlei zu Eutin von der Mainzer Centraluntersuchungscommission als „ein sehr thätiges Mitglied einer in Jena entstandenen staatsgefährlichen Verbindung von praktischer Tendenz“ bezeichnet, obgleich erst die im Juli 1832 entstandene neue „Germania“ den theoretischen Vorbereitungen der früheren „Germania“ zur Erstrebung einer Einheit Deutschlands eine praktische Richtung gegeben hatte. Die Justizkanzlei sah sich veranlaßt, R. verhaften zu lassen und eine Untersuchung gegen ihn einzuleiten, welche dahin führte, daß ein Erkenntniß vom 14. Februar 1837 ihn zu einer einjährigen Festungsstrafe verurtheilte, welche indeß auf die erlittene Untersuchungshaft von 2 Jahren und [456] 4 Monaten angerechnet wurde. Die Folge dieses Erkenntnisses war, daß ihm die Zulassung zum Hauptexamen abgeschlagen und das Recht zur Ausübung der Advocatur entzogen wurde. Erst nachdem er mehrere Jahre als Hülfsarbeiter eines Advocaten in Oldenburg thätig gewesen war, wurde er aus höchster Gnade 1840 zur Hauptprüfung und 1841 wiederum zur Advocatur in Oldenburg zugelassen. Hier begründete er im J. 1843 in Verbindung mit Anderen die „Neuen Blätter für Stadt und Land“, welche lange in gedeihlicher Weise zur Förderung der Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten in den heimathlichen Kreisen gewirkt haben; er hat die Redaction mit kurzer Unterbrechung bis zum Aufgehen derselben in die „Oldenburger Zeitung“ (1851) fortgeführt. – Als die Märzstürme des Jahres 1848 hereinbrachen, erhob R., wie er bislang eine freiheitliche Entwicklung im staatlichen Leben erstrebt hatte, jetzt seine Stimme, um vor Ueberstürzung zu warnen. Als Mitglied des Vorparlaments mahnte er zur Mäßigung; im Fünfziger-Ausschuß gehörte er zu denen, welche den revolutionären Strom zu zügeln suchten. In der constituirenden Nationalversammlung, zu welcher er in seiner Heimath gewählt war, schloß er sich der Partei des rechten Centrums an, welches demnächst als Theil der erbkaiserlichen Partei des „Weidenbusches“ die Erblichkeit der Würde des Reichsoberhauptes und die Uebertragung der Kaiserwürde an die Krone Preußen durchsetzte. Er war Mitglied der Deputation, welche dem Könige Friedrich Wilhelm IV. die deutsche Kaiserkrone überbringen sollte und die ausweichende und somit ablehnende Antwort desselben entgegennahm; er harrte aus in Frankfurt, bis er die Ueberzeugung gewann, daß in der Nationalversammlung nicht mehr die Nation, sondern nur „eine politische Richtung, und zwar diejenige, die nur in dem kleinsten Theile des Vaterlandes die vorherrschende ist“, vertreten sei. Dem inzwischen von Preußen, Sachsen und Hannover vereinbarten Verfassungentwurf gegenüber stimmte er der Gothaer Erklärung der erbkaiserlichen Partei zu (Juni 1849) und trat dann infolge seiner Wahl zum Erfurter Reichstag in das am 20. März 1850 eröffnete Volkshaus ein, welches ihn alsbald durch die Wahl zum Vicepräsidenten ehrte. Nachdem auch dieser Versuch, zu einer festeren nationalen Einigung zu gelangen, vergeblich geblieben war, hat Rüder’s politische Thätigkeit fast ausschließlich seinem engeren Heimathlande gegolten. In den Jahren 1851–1858 hat er als Abgeordneter an den Landtagsverhandlungen regen Theil genommen, insbesondere auch an den Berathungen über eine neue Gerichtsverfassung, welche die Veranlassung zu seinem Uebertritt in den Staatsdienst gab. Unter dem 11. Juni 1858 wurde er zum Oberstaatsanwalt ernannt, und in dieser Stellung ist er bis zu seinem Tode thätig gewesen, mit lebhaftem Interesse stets die Entwicklung der deutschen Verhältnisse begleitend, an deren endlich gelungener Neugestaltung unmittelbar mitzuarbeiten er nicht mehr berufen war.

Vgl. Nachruf in der Oldenb. Zeitg. No. 306 v. J. 1880 u. No. 1 v. J. 1881, von K. Wöbcken.