Page:United States Statutes at Large Volume 50 Part 2.djvu/439

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LIECHTENSTEIN-EXTRADITION-MAY 20, 1936 ARTIKEL VI. Wenn eine angeklagte Person, deren Auslieferung auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages verlangt werden kann, zurzeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das im Zufluchtsstaate begangen worden ist, verfolgt wird, sich gegen Sicherheitsleistung auf freiem Fuss oder in Haft befindet, oder verurteilt worden ist, so kann ihre Auslieferung aufgeschoben werden, bis dieses Verfahren zu Ende gefiihrt und sie von Rechts wegen auf freien Fuss gesetzt worden ist. ARTIKEL VII. Wenn die Auslieferung einer angeklagten Person, die von einem der beiden Vertragsteile begehrt wird, auch von einer oder mehreren andern Michten auf Grund von vertraglichen Bestimmungen wegen innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit begangener Verbrechen oder Ver- gehen verlangt wird, ist die Person jenem Staate auszuliefern, dessen Begehren zuerst einlangte, es sei denn, dass dieses zuruckgezogen wird. Dieser Artikel soil Vertrage nicht beriihren, die schon zu einem friihern Zeitpunkte von einem der Vertragschliessenden Teile mit andern Staaten abgeschlossen worden sind. ARTIKEL VIII. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages soil keiner der Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichtet sein, seine eigenen Staatsange- horigen auszuliefern, mit Ausnahme der Falle, in denen diese Staats- angehorigkeit nach der Begehung des Verbrechens, derentwegen die Auslieferung nachgesucht wird, erworben worden ist. Der Besehluss dariiber, ob die Person, deren Auslieferung verlangt wird, sein eigener Staatsangeh6riger ist, kommt dem ersuchten Staate zu. ARTIKEL IX. Die Kosten fur die Ueberfihrung des Verfolgten werden von der Regierung getragen, die das Auslieferungsersuchen gestellt hat. Die zustindigen Beamten des Landes, in dem das Auslieferungsverfahren stattzufinden hat, sollen mit alien ihnen zur Verfiigung stehenden gesetzlichen Mitteln den Beamten der ersuchenden Regierung Bei- stand vor den Richtern und Beamten gewiihren. Die Regierung, welche die Auslieferung begelhrt hat, ist zum Kostenersatze nur fiir die Verpflegung und Unterkunft des Verfolgten, die vor der Auslie- ferung durch die Festnahme, Festhaltung, das Priifungsverfahren und die Uebergabe des Verfolgten entstanden sind, verpflichtet. In- dessen sollen die Beamten der ausliefernden Regierung, die mit- wirken, wenn sie im allgemeinen fur ihre Dienstleistungen statt an- derer Entschiidigung oder Bezahlung feststehende Gebiihren fiir die geleisteten Dienste bekommen, berechtigt sein, von der um Auslie- ferung ersuchenden Regierung die iiblichen Gebiihren fur ihre Titigkeit oder die geleisteten Dienste in derselben Weise und in derselben Hohe zu beanspruchen, wie sie sie fir eine Tatigkeit oder Dienste, die sie in sonstigen Strafverfahren nach dem Rechte des Landes, in dem sie Beamte sind, erhalten. ABTIKEL X. Alles was zur Zeit der Verhaftung einer angeklagten Person in ihrem Besitze gefunden wird, es mag aus dem Verbrechen oder Ver- gehen herstammen oder als Beweismittel von Bedeutung sein, soil, soweit dies nach den Gesetzen der beiden Hohen Vertragschliessenden Teile durchfiihrbar ist, zugleich mit seiner Person bei der Ausliefe- rung mitiibergeben werden. Die Rechte dritter Personen in Anse- hung der angefiihrten Gegenstande sollen jedoch beriicksichtigt werden. 1345