Page:United States Statutes at Large Volume 61 Part 3.djvu/693

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INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [61 STAT. zu stellen haben. Artikel 1V. M5glichst groBe Produktion. Lebensmittelablieferungen und Verwendun: der vorhandenen i;ittel zur tedazierung dos liilfsbedarfs. (A) Die osterreichische Bundesregierung versichert, daB sie alle erforderlichen wirtschaftlichen MaBnahmen er- griffen hat und soveit dies m6glich ist, weitarhin ergrei- fen wird, um den iilfsbedarf zu verringern und fir den kinftigen eigenen ,iiederaufbau Vorsorge zu treffen. (B) Die osterreichische Bundesregierung verpflichtet sich, keine Maanahmein zu gestatten, die die Auslieftrung, den Verkauf oder die unentgeltliche Abgabe von .Varan der in diesem Abkommen behandelten Art beinhalten, wenn die im Inland bestehenden Liefermoglichkeiten solcher waren verringert und die Last der Hilfsleistung hiedurch gestei- gert wurden. (C) Die osterreichische Bundesregierung wird regel- maBig laufende Bericnte uber ilane und 'ortsahritte in der Produktionsvermehruo3 und in der besseren Srfassung der in- landischen -rzeugunS, so*eit oieso f£r Hilfslieferungen in irgend3inem tIil Osterreichs in t'rage kouaut, an die vertre- ter der Vereinigten otauten gaben. Artikel V. Reliefmission der Vereinigten Staaten. (A) Die Kegierung dor Vereinigten Staaten wird der Gesandtschaft der Vereinigten Staaten in .eien Vertreter zuteilen, die eine -ieliefmission bilden und bei Erfullung der Verpfiichtungen dcr Regierung der Vereinigten 6taatet aus diesam Abkommen und den Gesetz 84, 80.Kongreaperiode, ./. 2982