Page:United States Statutes at Large Volume 61 Part 3.djvu/958

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3250 INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [61 STAT. dUrfen, die von heimischen Luftfahrzeugen, die ahnlichen in- ternationalen Luftverkehr betreiben, fUr die BenUtzung der betreffenden Flughifen und Einrichtungen entrichtet werden. c) Brennstoff, Schmierol und Ersatzteile, die in daa Gebiet eines der vertragschlieBenden Teile von dem anderen vertrag- schlieienden Teile oder dessen Staatsangshbrigen eingebracht werden und ausschlieBlich fUr den Gebrauch von Luftfahrzeugen des betreffenden vertragschlieBenden Teiles bestimmt sind, hin- sichtlich der zu erhebenden Zolle, AbfertigungsgebUhren oder anderer inlandischen Zlle oder Abgaben desjenigen vertrag- schlieBenden Teiles, in dessen Gebiet sie eingebracht sind, der gleichen Behandlung zu unterliegen haben, wie die heimi- schen Luftfahrtunternehmen und diejenigen des meietbegUnstig- ten Staates. d) Brennstoff, Schmierdl, Ersatzteile, normals AusrUstung und an Bord von Zivilluftfahrzeugen verbleibende Bordvorrate der Luftfahrtunt-rnehmen eines vertragschlieBenden Teiles, der be- fugt ist, die in der Anlage angefUhrten Luftwege und Luftver- kehrsdienste zu betreiben, bei der Ankunft im Gebiete oder beim Verlassen des Gebietes des anderen vertragschlieBenden Teiles von Zoll, Abfartigungsgebuhren oder anderen ihnlichen 5ebUhren oder Abgaben zu befteien aind, selbst wenn derartige Vorrdte wahrend des Fluges innerhalb des betreffenden Gebietes von dem Laftfahrzeug gebraucht oder varbrauoht werden. ARTIKEL IV. Die von einem der vsrtragschlieBenden Teile ausgestellten oder anerkannten LufttUchtigkeitsscheine, Befdhigungszeugnisae und Zulassungsscheine sind von dem anderen vertragschlieBenden Teile fUr den Betrieb der in der Anlage angeflUhrten Strecken and Dienste als gUltig anzuerkennen. Jeder der vertragschlieSen- den Tsile behalt sich aber das Recht vor, den seinen Staatsange- horigen von einem anderen Staat aucgestellten Befahigungszeug- nissen und Zulassungssciieinen zum 'berfliegen seines eigenea Gebietes die Anerkennung zu versagen. ARTIKEL V. a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschlieBenden Teiles, betreffend die Zulassung in sein Gebiet oder den Ausflug aus seinem Gebiet fUr Luftfahrzeuge in intsrnationalen Luftver- kehr, oder betreffend den Betrieb and die Navigation solcher luftfahrzeuge innerhalb seines Gebietes sind auf die Luftfahr- ./.