Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/879

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62 STAT.] AUSTRIA-ECONOMIC COOPERATION-JULY 2, 1948 2161 tung geweckt werde, das fUr die Erreichung der Ziele dieses Programmes notwendig ist. 2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird die Verbreitung solcher Informationen begUnstigen und wird sie den bestehenden Informationseinrichtungen zur Veifugung stellen. 3. Die Osterreichische Regierung wird die Verbrei- tung solcher Informationen sowohl selbst wie in Zusammen- arbeit mit der Organisation.: · ftr Europdische VWirtschaft- liche Zusammenarbeit f6rdern. Sie wird solche Informatio- nen den bestehenden Informationseinrichtungen zur Ver- figung stellen und alle gangbaren Massnahmen ergreifen, um deren Verbreitung entsprechand zu erleichtern. Sie wird ausserdem die anderen teilnehmenden Staaten und die Organisation fur Europiische 7Wirtschaftliche Zusanmen- arbeit ausfohrlich fber den Fortschritt des Programmes fUr den wirtschaftlichen 'Wiederaufbauvoll informieren. 4. Die Osterreichische Regierung wird in Osterreich in jedem Kalendervierteljahr vollstundige Berichte Uber die Massnahmen, gemass diesem Abkommen, einschliesslich einer Information Uber die Verwendung der Mittel, Giter und Dienste, die sie erhalten hat, verbffentlichen. Artikel VIII Mission. 1. Die Osterreichische Regierung stimmt zu, eine Sondermission fUr wirtschaftliche .Zusamunenarbeit zu empfan- gen, die die von der Regierung der Ver.inigten Staaten von Amerika auf Grund dieses Abkommens tbernommenen Verpflich- tungen in Osterreich durchfihren wird. 2. Die Osterreichische Regierung wird nach ent- sprechender Mitteilung des amerikanischen Gesandten in