Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/881

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62 STAT.] AUSTRIA-ECONOMIC COOPERATION-JULY 2, 1948 2163 nationalen Gerichtshof jeden Anspruch zur Entschei- dung vorzulegen, den eine der beiden Regierungen im Namen eines ihrer Staatsangehirigen gegen die andere Regierung erhebt zum Ersatz fur Schiden, die infolge von Regierungsmassnahmen (ausser Massnahnen hinsicht- lich Feind-Vermdgen oder - Rechten) entstanden sind, die von der anderen Regierung nach dem 3. April 1948 ergriffen wurden und Vermbgen oder Rechte eines sol- chen Staatsangehorigen berihren, einschliesslich Ver - trdge mit entsprechend ermnchtigten Behbrden der an- deren Regierung oder von diesen erteilter Konzessio- nen. Es besteht Einverstindnis darUber, dass die Verpflichtung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich von Anspruchen, die von der dsterreichischen Regierung gemass diesem Artikel erho- ben werden, eingegangen wird in Entsprechung und un- ter der Einschrankung der Bestimmungen und Bedingungen der Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes gemiss Artikel 36 des Statuta des Gerichtshofes, wie dies in der Er- klsrung des PrKsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. August 1946 festgelegt ist. Die Be- stimmungen dieses Absatzes beschrnlcen in keiner '/eise andere Rechte der beiden Regierungen, wenn solche be- stehen, den Internationalen Gerichtshof anzurufen oder AnsprUche geltend zu machen oder zu vertreten, die sich auf behauptete Verletzungen durch eine der beiden Re- gierungen von Rechten und Verpfiichtungen grunden, die sich aus Vertragen, Abkommen pder volkerrechtlichen Grundsatzen ergeben.