Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/884

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2166 INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [62 STAT. den diesen Abkommen.zugrunde liegenden wesentlichen Voraussetzungen eingetreten ist, teilt sie dies der anderen Regierung schriftlich mit und die beiden Regierungen werden sich daraufhin konsultieren, um hinsichtlich der Erganzung, Modifikation oder Been- digung dieses Abkommens zu einem Einverstandnis zu gelangen. Wenn die beiden Regierungen drei !-onate nach einer solchen Mitteilung nicht fber die unter diesen Umstanden zu ergreifenden Massnahmen zu einem Einverstandnis gelangt sind, kann jede der beiden Regierungen der anderen von ihrer Absicht Mitteilung -machen, dieses Abkommen zu beendigen. Unter Vorbehalt des Absatzes 3 dieses'Artikels soll dieses Abkommen dann enden entweder: a) sechs Monate nach dem Tage einer solchen Mitteilung von der Absicht, das Abkomnen zu beenden; b) nach einem solchen kfirzeren Zeitraum, der als hinreichend ve einbart wird, umn zu gewahrleisten, dass die Verpflichtungen der Osterreichischen Regierung hin- sicntlich jeder Hilfeleistung erfullt werden, die mittels Beistellung durch die Regierung der Vereinig- ten St aten von Amerika nach dem Zeitpunkt einer solchen llitteilung moglicherweise fortgesetzt wird; 3. Zusatzvertrgge und-Ahmachungen, die gemias

  • diesem Abkommen abgeschlossen werden, k'nnen Uber den

Zeitpunkt der Beendigung dieses Abkommens hinaus in Kraft bleiben. Die Geltungsdauer solcher Zusatzvertrfige und- abmachungen richtet sich nach ihren eigenen Bestimmungen. Artikel IV bleibt in Kraft, bis Uber alle Betrage in osterreichischer WIhrung, die gemass dessen Bestimriungen erlegt werden mUssen, im Sinne dieses Artikels verfUgt worden ist.