Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/887

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62 STAT.] AUSTRIA-ECONOMIC COOPERATION-JULY 2, 1948 2169 von Verkaufa- oder Einkaufsquoten; c) Diakriminierung gegen bestimmte Unternehmungen' d) Beschrsnkung der Produktion oder Festsetzung von Produktionsquoten; e) Verabredungsgemasse Verhinderung der Ehtwicklung oder Anwendung von technischen.Erkenntnissen oder patentiertea oder nicht patentierten Erfindungen; f) Erstreckung der Benutzungsrechte nach Patenlen# Warenzeichen oder Urheberrechten, die von einer der beiden Regierungen gewahrt wurden, auf Dinge, die nach deren Gesetf'tk und Vorschriften nicht in den Rahmen solcher Schutzrechte fallen, oder auf Produkte oder Produktions- Benitzungs- oder Verkaufsumstande, die ebenfalls nicht Gegenstand solcher Schutzrechte sind ; und g) Solche andere Praktiken, die die beiden Regie- rungen Ubereinkommen,einzuschliessen. 4. Es besteht Einverstandnis, dass die bsterreichi- sche Regierung zur Ergreifung von TMassnahnen in speziellen F'llen nach Artikel II, Absatz 3, nur nach entsprechender Untersuchung oder Prufung verpflichtet ist. 5. Es besteht Einverstandnis, dass von der Oster- reichischen Regierung nach Artikel VI, Absatz 2 (a) nicht verlangt werden wird, in Einzelheiten gehende Informatio- nen uber geringfUgige Projekte oder vertrauliche kommer- zielle oder technische Informationen zu liefern, deren Ent- htllung legitizfe kommerzielle Interessen schidigen wUrde. 6. Es besteht Einverstandnis, dass die Regierung der' Vereinigten Staaten von Amerika bei den in Artikel VIII, Absatz 2 erwahnten Notifikationen darauf achtenwird, das3 es wUnschenswert ist, soweit als tunlich die Zahl'der