Page:United States Statutes at Large Volume 8.djvu/601

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CONVENTION WITH WURTTEMBURG. 1844. 589 En fé de lo cna] los plenipotenciarios de las dos Republicas han firmado y sellado Ia presente Convencion en Bogaté a10s seis dias del mes de Marzo del aio del Senor de mil ochocientos cuarenta y cuatro. JOAQUIN ACOSTA, 1.. s. WM. M. BLAGKFORD, ins.; V E R. T R A G Uber die gegenseztzge A2y"hebung von Heimfalls (Fremdling) Reeht und Auswcmderungs·Steueren zrvischen der: Vereimgten Staaterz von Nord Amerika und Seiner Mqestat dem Kaing von Wdrtemburg. Nacmmm die Vereini ten Staaten von Nord Amerika und Sein Majestat der Kouig von I/lgiirtemberg besohlossen haben: zum Besten der beiderseitigen Stuats-Angehorigen eiuen Vertrag iiber gegenseitige Aufhebung von Heimfalls (Fremdling) Recht und Auswanderungs Steueren abzuschliessen, so sind dazu von beiden seiten Bevollmisigtigte ernanm worden, niimlich von Seiten des Priisidenten der Vereinigteu Staaten von Nord Amerika, Herr Heinrich Wheaton Nord Amerikunischer ausserordentlicher Gesandter und bevollmachtigter Minister am Koniglich Preussischen Hofe, und von Seiten Seine: Mujestat des Kiinigs von Wiirtemberg, Freiherr von Maucler Hauptman am Generalstabe und Geschiiftstrager Seiner Majestiit am Koniglich Preussischen Hofe, welche Bevollmachtigte, nach vollzogener Auswechselung ihrer gegenseitig in reehtiger und gehiiriger Form, beuudenen Vollmachten, nachstehende Artikel festgesetzt und unterzeichnet haben. ARTIKEL I. Jede art von Heimfalls (Fremdling) Recht, Nachsteuer, und Abzugsrecht, oder Auswanderungs Steuer, ist und bleibt aufgehoben zwischen beiden abschliessenden Theilen, ihren beiderseitigen Staaten. und Staats-Angehorigen. ARTIKEL II. Wenn duroh den Tod irgend eines besitzers von Immobilienoder Grundeigenthum, welche sich auf dem Gebiete des einen der abschliessenden Theile befinden, diese Immobilien oder Grund-eigenthum nach den Gesetzen des Landes auf einen Stuats-Angehorigen des anderen Theils, iibergehen sollten, so wird diesem, wenn er durch seine Eigenschaft als Fremdcr zum Besitze derselben nnfahig ist, ein Auii schub von zwei Jahren gewahrt-welcher Termin nach Umstiinden in angemessener Weise verlangert werden kann dieselbe zu verkaufen und um der Ertrag davon ohne Anstand, und frei von jeder·Abzugs-Steuer zu beziehen. ARTIKEL III. Den Staats-Angehorigen eines jeden der abschliessender 'I‘heile, sol! in den Staaten der anderen, die Freiheit zustehen, iiber ihre beweglichen Giiter durch Testament, Schenkung oder auf andere Weise zu verfiigen, und deren Erben ab-intestate oder Rechts-nachfolger, durch Testament oder Schenkung sollen wenn sie Staats-Augehorige des anderen der beiden abschliessenden Theile sind, ihign in dem Besitze 2