Über den Unfug, welcher gewöhnlich bey dem Aufstrich der Güter in den Gemeindhäusern der Dörfer getrieben zu werden pflegt
a) die öffentlichen Verzichtleistungen, daß kein Erbe, Nachbar, oder Meisttheilhaber nach geschehenen Striche das Auslösungs-Recht für sich suchen wolle.
b) die Gewährleistungen, daß auf dem aufzustreichenden Stücke nicht mehr Lehngebühr in Zehend, Zinsen und so weiter hafte, als hier ausdrücklich angegeben sind; endlich
c) daß, wenn nicht die ausdrückliche Bedingniß höherer Genehmigung nach dem Striche voraus vestgesetzt wurde, kein weiterer Strich vorgenommen werden solle. Diesem zu Folge wäre es unrecht, wenn ich z. B. heute einen Morgen Weinberg um 100 fl. gestrichen hätte; und morgen wollte ein anderer kommen und 20 fl. mehr geben, etwa unter dem Vorwande, das Geld gehöre für Wittwen und Waisen; es sey also Pflicht sorgfältig auf die Vermehrung der Summe desselbigen zu sehen. So gerecht der Vorwand zu seyn scheint, so ungültig| ist er; weil das Gut ohne Vorbehalt weiterer Genehmigung losgeschlagen wurde.Unter diesen Umständen wird gewöhnlich aufgestrichen; die Gegenwart dieser Personen ist meistens erforderlich, um den Strich zu beglaubigen, und das Herkommen sagt, daß, wenn nach Buchstaben c) die höhere Genehmigung nicht ausdrücklich bedungen wurde, das zugeschlagene Gut dem Käufer bleiben müsse: sollte auch der Vorwand, unter welchem sich ein anderer einschleichen will, noch so scheinbar seyn, wie in dem angeführten Beyspiele die Versorgung der Wittwen und Waisen.
Wer nun aus dem bereits Gesagten schließen wollte, daß bey den öffentlichen Aufstrichen alles so ehrlich und ordentlich zugehe, wie es unter vernünftigen Menschen und unter Christen seyn sollte, der würde sich sehr irren, oder wenigstens zu erkennen geben, daß er noch nicht einem oder dem andern öffentlichen Aufstrich mit Aufmerksamkeit und hinreichenden Beobachtungs-Geiste beygewohnt habe.
Ich übergehe inzwischen alles, was gewöhnlicher weise von aufgestellten falschen Streichern, und andern dahin gehörigen Kniffen von Seiten der Käufer und Verkäufer| gesagt werden kann, und berühre jetzt nur zum weitern Nachdenken für geistliche und weltliche Volks-Vorsteher zwey Puncte, die den Unfug bey öffentlichen Aufstrichen sattsam in das Licht setzen werden.1) Die gewöhnlichen Gebräuche und Merkmahle, wenn ein zum öffentlichen Strich aufgelegtes Gut losgeschlagen werden muß.
2) Das für die Käufer Preis gegebene Trinken, wodurch sich mancher in einen solchen Zustand setzt, oder von leichtsinnigen Leuten gesetzt wird, daß er von sich selbst nichts weiß, geschweige, daß er im Stand wäre einen Kauf oder Handel abzuschließen, auf dessen Gelingen oder Nichtgelingen, nicht nur sein, sondern auch der Seinigen Wohl oder Unglück beruht.
Zu den gewöhnlichen Gebräuchen und Merkmahlen, wenn ein Gut losgeschlagen werden muß, gehört im untern Franken
a) das Ausrufen von 1. 2 – 3; ein unsicheres Mittel, bey dem von Seiten des Ausrufers mancherley Unterschleif zu Gunsten dieses und jenes Käufers vorfallen kann. Wenn man annimmt, was meines Dafürhaltens füglich angenommen werden kann, daß unter zehen Strichen nur einer ist, wo es lachende Erben betrifft, die übrigen aber,| Kinder und Enkel des Nachlassers oder der Nachlasserin oder gar Familien, die, sey es nun mit oder ohne ihre Schuld, vom Wohlstand zur Armuth herunter gesunken sind; so ist es immer mißlich, den Ausschlag auf einen solchen zufälligen Ausruf ankommen zu lassen. Man hört daher auch die Klage nicht selten, daß zu früh zugeschlagen worden sey.Ich fühle freylich mich jetzt noch ausser Stand, ein sicherers und zuverläßigers Mittel in Vorschlag zu bringen, aber was sollte mich deswegen hindern, auf die Unbequemlichkeit des seither gebrauchten aufmerksam zu machen; damit Einsichtsvollere und Erfahrnere ihr Nachdenken auf die Auffindung eines bequemern verwenden mögen. Die Gewohnheit macht, daß wir die Unbequemlichkeit übersehen. So bald wir auf das Fehlerhafte aufmerksam gemacht werden, findet sich bald etwas Besseres, zumahl in einer Angelegenheit, die so viele intereßirt.
b) Das Verlöschen eines zu diesem Ende aufgesteckten Lichtes. Wie man das anlegen könne, daß ein Licht früher abbrenne, als gewöhnlich, weiß jeder. Man denke sich nun die offenen Thüren und Fenster in solchen Fällen, oder, wenn auch dieses nicht ist, das öftere Zu- und Abgehen, und man| wird leicht ermessen können, daß auch hierin kein wünschenswürdiges Merkmahl gesucht werde.c) Das Abfallen eines in das Licht eingesteckten Stückchen Gelds. Hier treten gleiche Bedenklichkeiten ein, wie im vorhergehenden Falle.
d) oder man schickt den Gemeind-Diener an einen ihm angegebenen Ort. Bey seiner Zurückkunft klopft er an die Thür, und hierin liegt das Zeichen: daß nun dem, der das höchste Gebot gesetzt hat, zugeschlagen werden müsse.
Es mag seyn daß es dergleichen Signale mehrere gibt, die mir unbekannt blieben. So viel kann ich mit Zuverläßigkeit versichern: ich sah mehrere bey der angegebenen Weise sich wohlfeile Grundstücke erwerben, noch mehrere aber, die sich hier durch unvorsichtiges Streichen sammt den Ihrigen zu Grund richteten. Letzteres bringt oft die unglücklichen Folgen hervor, deren Anblick mir das Innere meines Herzens angreift. Ein Privatmann hat z. B. erst vor 8 bis 10 Jahren für mehrere hundert auch tausend Gulden Güter über den Wehrt erstrichen. Aus eigenen Mitteln konnte er den Kaufschilling nicht bestreiten, er nahm also Gelder dazu| auf. Er rechnete auf ergiebige Weinjahre, sie erfolgten nicht. Er brachte in den Plan seiner Abbezahlung seine und der Seinigen Gesundheit mit in Anschlag. Er wurde durch Krankheiten heimgesucht. Das Capital wird also nicht abgetragen, ja nicht einmahl der jährliche Zins. Um sich von diesen immer höher anschwellenden Zinsen nicht gänzlich aufzehren zu lassen, bringt er also sein weit über den Wehrt erkauftes Gut wieder auf den Strich, und ist alsdenn genöthiget auf solche verabredete Signale loszuschlagen, was er nicht nur unendlich theurer erkauft hat, sondern was er auch vielleicht mit der Zeit noch ungleich theurer an den Mann bringen könnte.Auf der einen Seite sieht man öffentliche Aufstriche für sehr wichtige Handlungen an; auf der andern gestattet man, daß Menschen, die sich solchen wichtigen Handlungen unterziehen, durch Saufen sich darauf vorbereiten. Tritt man dadurch nicht öffentlich Vernunft und Christenthum mit Füßen, welche die Nüchternheit und Mäßigkeit vor allen Dingen, und besonders zu der Zeit empfehlen, wo man Handlungen öffentlich vorzunehmen gedenkt, die auf das Glück oder Unglück der Staatsbürger einen so wichtigen Einfluß haben können? Polizey und Christenthum untersagen Völlerery, und bey öffentlichen Aufstrichen halten es oft so gar die Vorgesetzten für ihre Pflicht, den Leuten eifrig zuzureden, damit sie tapfer trinken und sich Lust zum Streichen verschaffen.
Eines Betrunkenen Handlungen, sagt man, haben keine Moralität. Und doch muß einer, was er bey einem solchen offenen Gelage, gewöhnlich vom Wein und durch Zureden äusserst erhitzt, erstrichen hat, behalten, oder sich von der Verbindlichkeit es zu behalten, durch ein schönes Stück Geld loskaufen, und lauft bey diesem letztern noch| Gefahr für einen Mann von den Gemeinde-Mitgliedern angesehen zu werden, der sein gegebenes Wort nicht achte, oder schon so weit herabgekommen sey, daß er seinem gegebenen Worte nicht Kraft geben könne.Das merkt man kaum in der andern Ecke des Zimmers, wo eine andere Partie zusammen steht, so heißt es: „Was, der Hanns hat 5 fl. mehr gegeben? Du, Nachbar Adam, kannst ganz gewiß eher, als er bezahlen. Du must 10 fl. mehr streichen. Hast du nicht von deiner Frau Erbtheil noch Etwas zu erheben?“ Die Erinnerung ist schmeichelhaft. Nachbar Adam läßt sichs gefallen und gibt 10 fl. mehr.
Diesen Ausruf bemerkt eine dritte Gesellschaft. Der, welcher am meisten aufgeladen hat, führt gemeiniglich das Wort: „sollte unter uns keiner seyn, die und die herabzustreichen? Wir haben ja noch freye Grundstücke! Lieber diese mit dem neuerstrichenen Acker oder Weinberg versetzt; wenn man uns nicht borgen will, so können wir das Ganze bezahlen. Wir wollen herum| trinken! So lange muß sich einer entschließen 8 fl. mehr zu geben. Wir müßen es zuletzt behalten.“ Hier liegt die Anwendung des Sprichworts: Man soll keinen armen Mann nüchtern werden lassen, so wäre er immer reich.Ich will nur noch einiges hinzufügen, wie gemeiniglich die gestrichenen Güter bezahlt werden, und zu welchen Zielen.
So sey z. B. das erste Ziel Martini fällig. Es wird mit harter Mühe bezahlt. Beym zweyten wird man schläfrig. Indessen kommt gar das dritte dazu. Es gibt Gegenden, wo die Ziele auch verinteressirt werden müssen. Desto schlimmer. Muß nun der Verkäufer, er sey wer er wolle, seine Zielfristen bey Amt eintreiben, und endlich um Execution anrufen, so ist kein anderes Mittel übrig, als der Weinberg oder Acker muß von Gerichts wegen noch einmahl aufgestrichen werden. Da gehts beym Streichen freylich anders her. Hier gibts keinen Wein, man sieht auf bessere und wirklich vermögende Käufer. Die Termine sind kurz und unaufschieblich. Ohne Verdruß geschieht selten eine solche Vergantung. Die Nachbarn streichen nicht gerne oder werden von andern darum scheel angesehen. Man will nicht gerne ein solches Gut, das dem andern durch gerichtliche Zwangsmittel abgenommen worden ist. Da bietet Niemand an, als der, dessen Forderungen auf diesem Gute| haften. Bisweilen wird etwas mehr geboten, gewöhnlich wird es dem Creditor von Rechts wegen übergeben. Dem Unglücklichen, dessen Gut auf solche Weise wieder veräussert wird, gehen alsdann oft Angabe, Handlohn und andere Kosten verloren. Der Creditor muß seine Zinsen schwinden lassen, hat die Klagkosten, die seine geringe erhaltene Angabe aufzehren und oft nicht zureichen. Nur unter diesen Umständen stehen alsdann bey öffentlichen Aufstrichen die Güter in ihrem wahren Wehrte.Wenn man diese Gebrechen bey öffentlichen Aufstrichen mit wahrer Menschenfreundlichkeit bedenkt, so kann man nichts sehnlicher als ihre Abstellung wünschen. In der Hauptstadt Wirzburg werden an verschiedenen hohen Gerichts-Stellen Steigerungen vorgenommen. Man denkt dabey nicht an das Trinken. Nur auf dem Lande ist dieser Unfug eingerissen, daß beynahe die Nachbarn keinen Strich anfangen lassen, ohne daß vorher gezecht worden sey. Sie behaupten das, als ein Recht.
Bey obigen Besorgnissen, die ich oft schon laut äusserte, hat man mir entgegengesetzt:
| Hat irgend einer beym Trunk zu theuer gekauft und vermag nicht, zu bezahlen; so wende er eben noch einige Eimer Wein daran, und lasse es von Neuem auflegen. Ist es nicht möglich: daß er noch weiter treibt und gewinnt?Dagegen treten ausser den angegebenen noch folgende Bedenklichkeiten ein:
a) Der wenig bemittelte Mann, der bey seinen Unternehmungen mit Nüchternheit und Überlegung zu Werk geht, wünschte zwar zur Ausbreitung seines Wohlstands noch ein und das andere Stück zu kaufen; er könnte vielleicht mit den Seinigen Bau und Wartung des neuerkauften Gutes bequem versehen: allein er sieht bey solchen über die Maaße hinaufgetriebenen Gütern zum voraus, wie sein Unglück durch einen solchen Kauf entstehen könnte; er tritt also zurück, und ist dadurch gehindert seinen Wohlstand zu vermehren. Ein Umstand der Noth und der Verarmung, auf den ich die Mitglieder der Armen-Polizey-Commission recht aufmerksam machen möchte. Er ist gewiß wichtiger, als er es beym ersten Anblick scheint.
b) Die Güter werden über ihren wahren Wehrt immer höher hinaufgetrieben. Ertrag und Zins des darauf ruhenden Capitals stehen nicht mehr mit einander in einem| wünschenswehrten Verhältnisse. Wo will das endlich hinaus? Dabey laufen endlichc) die Capitalisten auch keine geringe Gefahr, wenn sie auf solche übermäßig theuer erstrichene Güter Gelder leihen. Die verpflichteten Güterschätzer können mit gutem Gewissen den hohen Preis annehmen; denn das Gut hat wirklich so viel gegolten. Freylich nimmt man den Ansatz des zu lehnenden Capitals nur auf den dritten Theil des Wehrts, welchen das Unterpfand hat; allein wie oft geschah es schon, daß Güter um 2/3 zu theuer gestrichen wurden? Und kann nicht wohl die Zeit kommen, wie wir sie wirklich an vielen Orten mit den Weinbergen haben, daß die Güter in ihrem seitherigen Preise fallen? Wissen unsere Alten nicht, in welchem Wehrte sie ehemahls standen?
Ich will herzlich wünschen, daß ich zu ängstlich besorgt scheine, und will gerne Unrecht haben, wenn ich mit Gründen zu widerlegen bin.
Zu meiner wahren Herzens-Freude vernehme ich indessen: daß bereits hie und da das Trinken bey öffentlichen Aufstrichen verboten worden sey. Gott segne die Urheber einer solchen Veranstaltung! Sie wird grossen| Vortheil bringen. Am allergewissesten den: daß jeder seine Güter nach dem wahren Wehrt, wenigstens mit Vernunft, kauft.
- ↑ So heißt in einem Theil Frankenlandes die Subhastation.