ADB:Haller von Hallerstein, Peter

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Artikel „Haller von Hallerstein, Peter“ von Eugen von Friedenfels in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 10 (1879), S. 440–443, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Haller_von_Hallerstein,_Peter&oldid=- (Version vom 18. April 2024, 22:48 Uhr UTC)
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Haller: Peter H. v. Hallerstein, königlicher Rath und Schatzmeister, Königsrichter in Hermannstadt und Graf der sächsischen Nation in Siebenbürgen, geb. zu Ofen 1500, gest. in Hermannstadt am 12. December 1569. Einem alten, noch heute in Deutschland und Oesterreich in zwei freiherrlichen, in Siebenbürgen und Ungarn in einem gräflichen Stamme blühenden Nürnberger Patriziergeschlechte entsprossen, war H., der jüngste und hervorragendste der vier Söhne des aus Deutschland eingewanderten, als königlicher Schatzmeister 1500 gestorbenen Ruprecht H., aus unbekanntem Anlasse als junger Mann nach Hermannstadt gekommen, wo er noch vor der Schlacht bei Mohács ansässig gewesen sein soll. Als sicher gilt, daß 1527, als Ferdinand I. den Fugger’s die siebenbürgischen Gold-, Silber- und Salzbergwerke verpachtete, diese an H. und den Hermannstädter [441] Christoph Listh einen Theil der Verwaltung übertrugen, welche auch H. großen Nutzen brachte. Ein treuer Jünger des berühmten Sachsengrafen Markus Pempflinger muß er sich schon frühzeitig Ansehen und Vertrauen erworben haben, denn schon 1529 wurde er in Hermannstadt zum Rathsherrn gewählt, und als innere und äußere Feindesnoth dem Lande drohte, war er einer der sächsischen Feldhauptleute und trug – am 20. August – das Zeichen allgemeinen Aufgebotes: das blutige Schwert, durch die oberen Stühle. Als später die Hermannstädter, von Ferdinand I., dem sie den Eid der Treue schon sieben schwere Jahre lang bewahrt hatten, ohne Hilfe gelassen, gezwungen waren, in Unterhandlungen mit Zápolya zu treten, war 1534 H. ihr Abgeordneter und 1536 – fast gleichzeitig mit der Unterwerfung der Stadt – berief ihn die Wahl seiner Mitbürger zum Stuhlrichteramt. Nach Zápolya’s, 1540 erfolgtem Tode behauptete bekanntlich dessen Wittwe Isabella eine kurze Zeit für ihren Sohn Johann Sigmund die Herrschaft; bald aber – 20. Juli 1542 – entschloß sie sich dazu, dem Habsburger das Land mit einem geheimen Vertrage abzutreten. Zur Unterhandlung hierüber und zur Huldigung entsandte vom Landtage jede der drei ständischen Nationen ihren Vertreter an Ferdinand. Hier erschien nun H. als Vertreter der Sachsen und trat mit dem neuen Landesherrn in näheren Verkehr, welchen er, in die Heimath zurückgekehrt und bald an Stelle des kurz vorher verstorbenen M. Armbruster zum Bürgermeister gewählt, durch fleißige Berichte und vertraute Boten aufrecht erhielt. Besonders war er bemüht, des Königs Aufmerksamkeit noch rechtzeitig auf die Umtriebe des zweideutigen Bischofs Martinuzzi zu lenken, doch ohne Erfolg. Nach drei Jahren trat er wieder in die Reihe der Rathsherrn zurück, ohne deshalb an Ansehen oder Einfluß zu verlieren, denn schon im November 1547, als Isabella und der zu Ferdinand’s Statthalter ernannte Martinuzzi zu neuen Verhandlungen Abgeordnete nach Wien entsendeten, wurde H. von der Nationsuniversität und dem Hermannstädter Rath auch dahin beordert. 1550 zum zweiten Male zum Bürgermeister erwählt, bekleidete er das wichtige Amt wieder durch drei Jahre unter sehr schwierigen Zeitverhältnissen in alter Umsicht und Treue, und schickte 1551, als Isabella trotz Martinuzzi’s Ränken und Winkelzügen Siebenbürgen wieder an Ferdinand abtreten mußte, seinen alten Freund und Vertrauten, den Rathsherrn Christoph Listh, mit genauen Nachrichten und wohlerwogenen Rathschlägen an den König, welcher dem nach Siebenbürgen einrückenden General Johann Baptist Castaldo in besonderem Schreiben seinen erprobten H. und die treuen Hermannstädter nachdrücklich empfahl, den Ersten als seinen verläßlichsten Rathgeber bezeichnete und ihn in Anerkennung der erzielten Erfolge zum königlichen Rath ernannte. Im folgenden J. 1552 übernahm H. auch das wichtige, bisher von dem unverläßlichen Martinuzzi nicht zum allgemeinen Besten versehene Amt eines königlichen Schatzmeisters in Siebenbürgen und führte die Verwaltung der öffentlichen Einkünfte bis ihm 1553 die von ihm angesuchte Ernennung eines Nachfolgers Gelegenheit gab, hierüber Rechenschaft abzulegen. Bereits 1552 war H. zum Hermannstädter Königsrichter auf unbestimmte Zeit ernannt worden, machte aber von dieser neuen Gnade seines Herrn keinen Gebrauch. Schon 1554 wurde er wieder zum Bürgermeister gewählt und behielt dieses Amt bis zum Schlusse 1556. Nachdem Königsrichter Roth am 31. März 1556 bei einem Volksaufstande gefallen war, blieb nun dem Bürgermeister, der verfassungsgemäß der andere Oberbeamte der ganzen Nation war, die ganze Last der Sorge für das Gemeinwohl übertragen, bis er im Februar 1557 in gesetzlicher Weise zum Hermannstädter Königsrichter erwählt ward. Von da ab war seine Thätigkeit nur mit den in jener trüben Zeit drangsalvoll wechselnden Geschicken seines Volkes verschmolzen, denn mit der am 25. November 1556 zu Klausenburg erfolgten Wiedereinsetzung [442] Isabella’s und Johann Sigmunds in die Herrschaft des Landes hatte auch die Möglichkeit weiteren Wirkens für den Habsburger Herrscher ein Ende gefunden. – H. war neben seinem einflußreichen öffentlichen Wirken auch für Familie und Hauswesen thätig und wirksam. Aus der ihm von den Fugger’s übertragenen Verwaltung der Bergwerke und aus dem ausgedehnten Handel, den er trieb, gewann er namhafte Summen, so aus dem Hermannstädter Kammerhandel allein jährlich 10–11,000 Fl. – damals ein bedeutender Betrag. Glücklicher als sein großer Vorgänger Marcus Pempflinger, der in Armuth starb, hat H. reiches Besitzthum in Hermannstadt und dessen Weichbild, Güter und Edelsitze in 14 Komitatsortschaften, das Erbgrafenthum in Salzburg u. A. m. hinterlassen. Sein Wirken für Heimath und Volk kennzeichnen neben vielem Anderen die Neubefestigung von Hermannstadt, die von Kaiser Ferdinand erwirkte Bestätigung des andreanischen Freibriefes von 1224 (am 20. März 1552), sowie viele seiner Berichte an den Landesherrn, in denen er mit mannhaftem Freimuth auch solche Thatsachen unumwunden erörterte, die jenen unangenehm berühren mußten. Darunter ist namentlich ein Schreiben vom 11. April 1553 zu bemerken, worin er dem König mit Entrüstung über das gewaltsame Verhalten, die Zuchtlosigkeit und Erpressungen der kaiserlichen Truppen berichtet und Beschwerde führt. – Wie Marcus Pempflinger war auch H. ein eifriger Förderer der Reformation unter den Sachsen. Wie Pempflinger und Mathias Armbruster hing auch er treu an Kaiser Ferdinand I. In der schweren Zeit gegen Zápolya stand er unter den Ersten treu zum fernen deutschen Fürsten, im Heereszug für ihn gerieth er 1529 mit Mathias Armbruster in Gefangenschaft und mußte sich lösen; auch nach Zápolya’s Tode förderte er die Sache Ferdinands durch wiederholte finanzielle Opfer und Beisteuer. Als die im J. 1542 an Ferdinand zur Huldigung entsendeten Gesandten, seine ungarisch-szeklerischen Genossen, nach ihrer Rückkehr des abgelegten Eides vergaßen und sich den Zápolya’s zuneigten, eiferte H. mit harten Worten wider solchen Wankelmuth und betonte laut, daß sie im Namen des Landes bereits Ferdinand geschworen bis zum letzten Athemzuge. Darum verweigerte er auch dem Schatzmeister die Steuer der Sachsen. Als er 1543 in den Rath der Königin gewählt wurde, schlug er es ab, Isabella und dem jungen Könige zu schwören; man mußte sich damit begnügen, daß er gelobte, der Königin Heimlichkeiten Niemandem zu offenbaren und Sorge zu tragen für Siebenbürgens Wohlfahrt. Ferdinand, der, wie wir gesehen, die Treue, den Rath und die Dienste Haller’s wol zu würdigen verstand, gab ihm und seinem Volke dies wiederholt zu erkennen. So schrieb er im October 1542 den Sachsen: „Wir haben durch die Mittheilung Eueres Botschafters H. euere wunderbare Treue gegen Uns und euere ausgezeichnete Thätigkeit für die gesammte Christenheit erfahren und zollen derselben das größte Lob. Seid standhaft und empfangt die Versicherung, daß Wir euch gegen jeden Feind schirmen, und Sorge tragen werden, daß euch so große Treue und Liebe gegen Uns nie gereue.“ – Aber der Wille des Königs war besser als seine Macht. Wie in diesem Werke an anderer Stelle (Ferdinand I., deutscher Kaiser) nachgewiesen ist, kam der Monarch, durch drückende Geldnoth und anderweitige Unternehmungen, namentlich durch seine Abhängigkeit von Karl V. und die hierdurch veranlaßten Zerwürfnisse und Kämpfe mit dem Protestantismus, kaum dazu, sich selbst in Ungarn gegen die Türken und ihre Schützlinge zu behaupten, konnte aber Siebenbürgen nicht die dringend nöthige Hilfe gewähren. Als endlich der Landtag im Jänner 1556 Abgeordnete der drei Nationen nach Wien entsendete mit der Bitte um Hilfe oder Entbindung von dem geleisteten Eid der Treue, mußte Ferdinand, außer Stand die nöthige Macht aufzutreiben, das Land, das er wiederholt vorübergehend besessen hatte, endlich dem unter türkischer Hoheit stehenden Gegenkönige [443] preisgeben. Mit Recht sagt hierüber ein berufener Geschichtschreiber: „Peter Haller’s Mühe, Ferdinanden das Land zu erhalten, war – nicht durch seine und der Sachsen Schuld – vergeblich gewesen. Diesen blieben als Lohn Schulden, der Haß der Mitstände, zerstörte Dörfer, die Trümmer von Hermannstadt.“ – H. starb am 12. December 1569 und wurde in der großen evangelischen Pfarrkirche in Hermannstadt begraben, wo heute noch ein in Erz gegossenes Denkmal sein Gedächtniß ehrt. Seine Nachkommen, die Sprößlinge seines Sohnes aus zweiter Ehe, Gabriel H., deren Stamm 1713 in den Grafenstand erhoben wurde, haben Güter, Wappenschild und Namen vom Stammvater ererbt; aber sein deutscher Sinn ging ihnen verloren. Die Nachkommen deutscher Patrizier wurden Ungarn. Zum Beweise dessen schreiben sie sich nicht mehr H. v. Hallerstein, sondern H. v. Hallerkö.

Joseph Bedeus v. Scharberg, Die Familie der Herren und Grafen v. Hallerstein in Siebenbürgen. Archiv des Vereins für siebenbürgische Landeskunde. Neue Folge, 3. Bd., Kronstadt 1858/9 (S. 164–207). – G. D. Teutsch, Geschichte der siebenbürger Sachsen für das sächsische Volk. 2. Aufl. Leipzig 1874. – Paul v. Volckamer, Historisch-genealogisch-heraldisches Handbuch der raths- und gerichtsfähigen Familien der vormaligen Reichsstadt Nürnberg, 6. Fortsetzung. Stuttgart 1869. – Gotha’sches Taschenbuch der freiherrlichen Häuser 1858, 1860, 1873.