Regierungsveränderung in den beyden Fürstenthümern Anspach und Bayreut

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Autor: Christian Friedrich Karl Alexander Markgraf v. Brandenburg-Ansbach-Bayreuth
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Titel: Regierungsveränderung in den beyden Fürstenthümern Anspach und Bayreut
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 4, S. 251–255
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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X.
Regierungsveränderung in den beyden Fürstenthümern Anspach und Bayreut.
Von Gottes Gnaden Wir Christian Friederich Carl Alexander Marggraf zu Brandenburg etc.

Entbieten der Ritterschaft und den Vasallen-Lehenleuten, Einsaßen, Unterthanen der beyden Fürstenthümer des Burggrafthums Nürnberg Ober- und Unterhalb Gebürgs, den Landes Colegiis; denen Civil- Militair- Hof- und andern Bedienten und Beamten, geist- und weltlichen Standes, den Magistraten der Städte etc. Unsern Gruß und Gnade zuvor, und fügen denselben hiermit zu wissen: daß wir aus eigenem Antrieb und nach den reiflichsten Überlegungen, aus wichtigen Bewegungs-Gründen, den reiflichen Vorsatz gefasset, Uns der Regierungs-Geschäffte und der damit verknüpften Sorgen und Beschwerden gänzlich zu entledigen, und entfernt von denselben, Unsere übrigen Tage an einem nach eigenem Gefallen zu erwählenden Ort in Ruhe zuzubringen.

Wir haben gegenwärtigen Zeitpunct erwählet, um diesen ernstlichen und vesten Entschluß auszuführen| und ins Werk zu richten, legen solchemnach unsere, wie Wir Uns schmeicheln können, nicht ohne Ruhm und Seegen geführte Regierung der beyden Fürstenthümer hiermit feyerlichst nieder, entsagen derselben auf beständig und entlassen unsere sämtliche Lehenleute, Unterthanen und Diener, ihrer Pflichten und Verbindlichkeiten gegen Uns.

Wie nun die Regierung beyder Lande Seiner Königl. Majestät von Preußen, unserm Hochgeehrtesten Herrn Vettern, als nächstem Agnaten und rechtmäßigen Landes- und Lehensfolger, auch Haupt des Hauses, vermög der Reichs-Lehens-Rechte, der Mitbelehnschafft, auch der Brandenburgisch. Geschlechts- und Haus-Verträge, von selbsten und sofort anfällt: So verweißen Wir unsere Unterthanen, Unsere Vasallen und Diener, an des Königs von Preußen Majestät als ihren nunmehrigen einigen rechtmäsigen Landes- und Lehenherrn und ermahnen sie, Denselben in dieser Eigenschafft zu erkennen und zu verehren, demselben hinführe eine unverbrüchliche Treue und einen vollkommenen Gehorsam zu erweisen und zu bezeigen, und von Seiner Königlichen Majestät dagegen Huld, Gnade und Beschirmung zu erwarten.

Wir trennen uns von Unsern geliebten Unterthanen nicht ohne das zärtlichste Gefühl der herzlichsten Dankbarkeit für die Uns bewiesene Treue und Ergebenheit, und wie ihre Wohlfahrt und Glückseeligkeit allezeit das vornehmste Augenmerk Unserer Landesväterlichen Sorgen und Bestrebungen gewesen ist; So werden wir auch in Zukunft an dem beglückten Zustand derselben, und an dem Schicksal dieser Lande allezeit wahren Antheil nehmen.

Geschehen und geben, Bordeaux den 2ten Dec. 1791.

 Alexander M. z. Br.
 (L. S.)

v. Hardenberg.     


| Wir Friederich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen, Marggraf zu Brandenburg, des heiligen römischen Reichs Erzkämmerer und Churfürst; souverainer und Obrister Herzog von Schlesien; souverainer Prinz von Oranien, Neuschatel und Valangin, wie auch der Grafschafft Glaz; in Geldern zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Kassuben und Wenden, zu Mecklenburg und Crossen Herzog; Burggraf zu Nürnberg Ober- und Unterhalb Gebürgs; Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzburg, Ostfrießland und Meurs; Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren und Lehrdam; Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock und Stargard, Limburg, Lauenburg, Bütow, Arlay, und Breda etc. etc.

Entbieten der Ritterschafft, den Lehenleuten, Einsaßen, Unterthanen Unserer beyden Fürstenthümer des Burggrafthums Nürnberg Ober- und Unterhalb Gebürgs, allen Militair- und Civilbedienten, Beamten, Magistraten der Städte in denselben, Unsere Gnade und Unsern Gruß, und fügen denselben zu wissen.

Da der Durchlauchtige Fürst und Herr, Herr Christian Friederich Carl Alexander, Marggraf zu Brandenburg, Unser vielgeliebter Herr Vetter, die Entschließung aus eigenem Antrieb und nach reiflicher Überlegung gefaßt, die mit Ruhme und Seegen bisher geführte Regierung und Verwaltung der beyden Brandenburgischen Fürstenthümer in Franken Anspach und Bayreuth, niederzulegen, um Dero übrigen Tage in Sorgenfreyer und Geschäfftloser Ruhe und Stille zuzubringen; So sind dadurch diese Lande und ihre Regierung Uns, als nächstem Agnaten und wahrem Landes- und Lehenfolger, vermög der Reichslehenrechte, der Mitbelehnschafft und der Brandenburgischen Geschlechts- und Hausgesetze und Verträge sofort von| selbsten angefallen, und Wir haben davon Besitz nehmen lassen und die Regierung dieser Lande bereits angetretten.

Wir versehen Uns demnach zu den sämtlichen Einsaßen, Einwohnern, Unterthanen, zu allen Militair- und Civilbedienten, Beamten, auch zu den Magistraten der Städte gnädigst, sie werden von nun an, Uns für ihren einigen und rechtmäßigen Landesfürsten und Landesherrn erkennen und ansehen, Uns einen vollkommenen Gehorsam und eine unverbrüchliche Treue beweisen, Uns so bald Wir es erfordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten, wie solches eventualiter nach den Haußgesetzen schon geschehen, überhaupt auch sich als getreue und gehorsame Unterthanen gegen Uns betragen.

Dagegen ertheilen Wir ihnen die Versicherung, daß wir ihnen mit Königlich- und Landesväterlicher Huld und Gnade allezeit zugethan seyn, ihnen allen Schutz und alle Beschirmung angedeihen lassen, sie bey ihren Rechten und wohlerworbenen Freyheiten kräftigst handhaben, ihrer Wohlfahrt und Glückseeligkeit eine unermüdete und Landesväterliche Vorsorge widmen und alle Bestrebungen anwenden werden, diesen Fürstenthümern Ruhe und den möglichsten Grad der Aufnahme und des Wohlstands zu verschaffen und zu erhalten.

Wir lassen die feyerliche und allgemeine Landeshuldigung noch ausgesetzt seyn, und vor der Hand es bey der Vereydigung und Verpflichtung der Landescollegien, der Militair- und Civildienerschafft, der Beamten etc. bewenden.

Übrigens behält es auch vorerst und so lange wir darunter eine Abänderung nicht verordnen, bey der bisherigen Behandlungs- und Verfahrungsart, in Absicht aller Regierungsgeschäffte und Angelegenheiten unter der Aufsicht und Leitung Unsers wirklichen geheimen Staats- und Kriegsministers| Freyhern von Hardenberg sein gänzliches Verbleiben.

Geschehen und geben in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt Berlin, den 3ten Januarii 1792.

 (L. S.)
 Friedrich Wilhelm.
 Finckenstein. Schulenburg.