Verwaltungsgericht Augsburg - Einsicht in Archivgut

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Autor: Verwaltungsgericht Augsburg
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Titel: Einsicht in Archivgut (WS)
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aus: Juris
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Entstehungsdatum: 2001
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Quelle: Juris (E-Text)
Kurzbeschreibung: Entscheidung zum Recht auf Benutzung eines bayerischen Kommunalarchivs
Siehe auch Archivrecht. Ein nicht neutralisierter Scan der Entscheidung auf Commons
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 7. Juni 2001 Aktenzeichen: Au 8 E 01.762

Tenor

Beschluss:

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern die Benutzung des Stadtarchivs * zu dem im Antrag vom 14. Mai 2001 angegebenen Zweck unverzüglich zu gestatten. Dies gilt nicht für Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht und bei dem zugunsten dieser Personen die Schutzfristen des Art. 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) noch nicht abgelaufen sind.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.


Gründe


I.

Die Antragsteller begehren eine einstweilige Anordnung betreffend die Benutzung des Stadtarchivs *, noch innerhalb des Schuljahres 2000/2001.

Im Rahmen eines schulischen Projekts erforschen die Antragsteller (Lehrer und Schüler einer 11. Klasse des *-Gymnasiums in *) die Geschichte der Fremd- und Zwangsarbeiter in den Gemeinden *, *, * und * (jetzt insgesamt Stadt *) in der Zeit des Nationalsozialismus. Die Forschungsergebnisse sollen einer interessierten Öffentlichkeit in einer Ausstellung und im Internet zugänglich gemacht werden. Nachdem der Antragsteller zu 1 in einem Telefongespräch mit dem 1. Bürgermeister der Antragsgegnerin die Nutzung des Stadtarchivs * beantragt hatte und ihm dies abgelehnt worden war, wiederholte er den Antrag mit Schreiben vom 27. März 2001. Neben dem Antragsteller zu 1 unterzeichneten 23 Schüler der Klasse 11 a des *-Gymnasiums, u. a. sieben der zehn Antragsteller zu 2 bis 11, den Antrag.

Mit Schreiben vom 3. April 2001 erklärte die Antragsgegnerin ihr Einverständnis, soweit der Antragsteller zu 1) Einsicht in das städtische Archiv begehrt. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass eine verbindliche und schriftliche Erklärung abgegeben werde, dass Daten über Firmen und Personen, die Zwangsarbeiter beschäftigten, weder an die Schüler, an sonstige Dritte oder an die Öffentlichkeit weitergegeben werden. Dies gelte ebenso für die Namen von Zwangsarbeitern. Mit Schreiben vom 6. April 2001 wiederholte der Antragsteller zu 1) seinen Antrag auf Benutzung des Stadtarchivs, auch im Hinblick auf seine über 18-jährigen Schüler. Eine nochmalige Wiederholung des Antrages erfolgte mit Schreiben vom 4. Mai 2001. Mit Schreiben vom 17. Mai 2001 legte der Antragsteller zu 1) Widerspruch gegen den "Bescheid vom 3. April 2001" ein.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2001, dem Verwaltungsgericht zugegangen am 21. Mai 2001, beantragten die Antragsteller

"eine einstweilige Verfügung zur Benutzung des Stadtarchivs *".

Im Rahmen der Begründung des Eilantrages führten sie den Gegenstand der Forschungsarbeit aus, zu deren Zweck das Stadtarchiv * benutzt werden soll. Weiter legten sie dar, dass sie wiederholt betont hätten, die Vorschriften des Bayerischen Archivgesetzes und den Schutz von Firmen und Personen entsprechend diesen Bestimmungen einzuhalten. Dies sei im Hinblick auf das Staatsarchiv * schon unter Beweis gestellt worden. Dort habe man problemlos Zugang zum Archiv erhalten. Es gehe um die Aufarbeitung eines wichtigen Kapitels deutscher und Lokal-Geschichte sowie um das Erlernen von Archivarbeit. Die von der Antragsgegnerin geforderte Anonymisierung der gewonnenen Daten bzw. Nichtherausgabe solcher Daten sei nicht zumutbar.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2001 beantragt diese:

Die Anträge werden abgelehnt.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Anträge bereits unzulässig seien. Es lasse sich aus der Antragsschrift nicht entnehmen, ob die antragstellenden Schüler geschäftsfähig und ob der Antragsteller zu 1) durch Eltern und Schüler ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Im Antragsschreiben vom 27. März 2001 an die Antragsgegnerin sei als Briefkopf der Absender und der Name des Antragstellers zu 1) (Lehrer) angeführt. Die Schüler hätten zwar unterzeichnet, die Namen seien aber überwiegend nicht lesbar und es fehle an der jeweiligen Adresse. Die Anträge der Schüler hätten daher bisher nicht verbeschieden werden können. Da kein wirksamer Antrag bei der Stadt gestellt worden sei, bestehe auch kein Anordnungsgrund. Es sei für die Stadt zudem nicht nachprüfbar, ob die Antragsteller vom 14. Mai 2001 mit denen vom 27. März 2001 identisch seien. Die Eilbedürftigkeit sei zudem durch die Antragsteller zu vertreten, da diese ihre Anträge verspätet bei der Stadt gestellt hätten. Die Anträge seien auch nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht feststellbar, worauf sich die begehrte Nutzung des Archivs erstrecke.

Die Anträge seien auch unbegründet. Zweifelhaft sei bereits, ob es sich bei der Einrichtung der Antragsgegnerin um ein Archiv handele. Nach Auffassung der Antragsgegnerin liege eher eine Registratur vor. Insoweit werde dem Gericht ein Ortstermin in der Registratur der Antragsgegnerin vorgeschlagen. Für den Fall, dass man von einem Archiv ausgehe, stünden der Benutzung durch die Antragsteller schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegen. Telefonisch habe der Antragsteller zu 1) (Lehrer *) mitgeteilt, dass er die Namen der Privatpersonen bzw. Firmen, die Zwangsarbeiter beschäftigten, veröffentlichen wolle. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 6. April 2001 und dem übersandten Auszug aus der Schrift "Wolfgang Kucera, Fremdarbeiter und KZ-Häftling in der Augsburger Rüstungsindustrie, Augsburg 1996". Arbeitgeber von Zwangsarbeitern sollten öffentlich an den Pranger gestellt werden. Der Antragsteller zu 1) spreche im Schreiben vom 27. März 2001 von "Sklavenarbeitern". Dies indiziere, dass deren Arbeitgeber Sklavenhalter gewesen seien. Dies entspreche nicht der historischen Wahrheit. Die Zwangsarbeiter seien als Ersatz für die zum Kriegsdienst herangezogenen deutschen Männer vom Staat zugewiesen worden. Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern besage nichts über die charakterliche Qualität. Eine undifferenzierte Veröffentlichung der Daten könne Menschen treffen, die bereits verstorben seien und sich nicht mehr wehren könnten bzw. deren Nachkommen zum Nachteil gereichen würden. So habe sich der Antragsteller zu 1) beispielsweise über den ehemaligen Bürgermeister der Stadt * * in der Stadtzeitung vom 12. Mai 2001 negativ geäußert: "Man muss sich doch fragen, wer für die Opfer eintritt in einer Stadt, in der ein "Nazi-Bürgermeister" Ehrenbürger und Wernher von Braun eine Straße gewidmet ist." Damit sei der Straftatbestand der Beleidigung von Verstorbenen erfüllt. Die Familie des früheren Bürgermeisters sei zudem schwer getroffen worden. In den Klassen des Antragstellers zu 1) habe Persönlichkeitsschutz keinen hohen Stellenwert. Seit vielen Jahren benote der Antragsteller zu 1) "Geschichtsaufgaben" um eine Note besser, wenn diese in "Englisch" geschrieben werden würden. Es sei eindeutig die Frage zu verneinen, ob Kollegiaten in der 11. Klasse bei dem geschichtlichen Umfeld unter Anleitung des Antragstellers zu 1) mit dem überlassenen Datenmaterial verantwortungsgemäß umgehen könnten. Auch ein ordnungsgemäßer Antrag werde daher von der Antragsgegnerin abgelehnt werden. Die Antragsgegnerin habe zudem versucht, den Konflikt zwischen der Abwägung des Persönlichkeitsschutzes (auch von Verstorbenen) und der Freiheit der Forschung zu lösen, indem die Benutzung des Archives unter die Bedingung gestellt worden sei, dass die gewonnenen Daten nur anonymisiert Verwendung finden dürften.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsakt sowie auf den beigezogenen Behördenakt der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Anträge sind zulässig und begründet.

1. Die Anträge sind zulässig.

a) Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Antragsteller (§ 62 Abs. 1 VwGO). Dies betrifft auch diejenigen Antragsteller, die bisher noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, da diese jeweils ordnungsgemäß durch ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vertreten werden.

b) Auch das für einen Antrag nach § 123 VwGO erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht im Hinblick auf alle Antragsteller. Mit Schreiben vom 27. März 2001 wurde die Benutzung des Stadtarchivs * bei der Antragsgegnerin beantragt. Dem Antragsschreiben ist zu entnehmen, dass neben dem Antragsteller zu 1) (dem Lehrer Herrn *) auch insgesamt 23 Schüler der Klasse 11 a des *-Gymnasiums, darunter sieben der zehn Antragsteller zu 2 bis 11, die Benutzung des Archivs begehren. Der Antragsgegnerin ist zwar darin zu folgen, dass damit zum Teil Anträge bei der Behörde fehlen. Die antragstellenden Schüler sind auch nur namentlich identifizierbar. Aus dem Antragsschreiben vom 27. März 2001 ergibt sich weder die Anschrift der Schüler, noch die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) als Zustellungsempfänger bzw. die Einverständniserklärung der Eltern noch nicht volljähriger Schüler. Aus alledem kann aber nicht auf fehlendes Rechtsschutzbedürfnis geschlossen werden. Selbst dann, wenn man der Auffassung wäre, dass die Schüler bisher keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt haben, ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den Schülern ausweislich ihres Schreibens vom 3. April 2001 die Benutzung des Archivs verwehrt hat. Allein der Antragsteller zu 1 sollte unter im einzelnen ausgeführten Bedingungen den Zugang erhalten. Die ordnungsgemäße Antragstellung wurde dabei durch die Antragsgegnerin nicht gerügt. Sie hat sich mit dem Antrag der Schüler und des Lehrers unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Anträge inhaltlich befasst. Zum anderen hat die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit ihrem Antragserwiderungsschreiben vom 28. Mai 2001 eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sie auch einen "ordnungsgemäßen" Antrag nicht positiv verbescheiden wird. Grundsätzlich kann ein einstweiliger Rechtsschutzantrag zum Gericht zwar am Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses scheitern, wenn versäumt worden ist, zuvor die insoweit zuständige Behörde anzurufen. In einem solchen Fall ist in aller Regel noch nicht dargelegt, das der Rechtsschutzsuchende sein Begehren nur und quasi als letztes Mittel über die Einschaltung der Gerichte erreichen kann. Verneint der Antragsgegner das Bestehen eines Anspruches jedoch im gerichtlichen Verfahren, so gibt es keinen Grund, das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers abzulehnen, nur weil sich gerichtlicher Rechtsschutz erst während des laufenden Verfahrens als erforderlich erwiesen hat. Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen gilt auch im vorläufigen Rechtsschutz, dass es auf die Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (Eyermann/Happ, VwGO, § 123, RdNr. 34). Im vorliegenden Fall ergibt sich auch nicht aus materiellem Recht, dass ein Antrag zwingend erforderlich wäre. Wie unten im Einzelnen noch auszuführen ist, kann das Bayerische Archivgesetz auf kommunale Archive nur eingeschränkt Anwendung finden. Das in Art. 10 Abs. 1 BayArchivG normierte Antragserfordernis gilt nach Art. 13 Abs. 2 BayArchivG gerade nicht für Kommunalarchive.

2. Die Anträge sind auch begründet.

a) Mit der Anordnung ist zwar die Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Nachdem aber die Benutzung des Archivs für die Antragsteller nur dann einen Sinn macht, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass die gewonnenen Forschungsergebnisse noch in der Projektarbeit der 11. Klasse und damit vor Abschluss des Schuljahres 2000/2001 Verwendung finden können, ergibt sich aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dass hier ausnahmsweise die Hauptsache vorwegzunehmen ist. Auf andere Weise wäre es für die Antragsteller überhaupt nicht mehr möglich, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz im Hinblick auf die Benutzung des Stadtarchivs * zu erlangen. Ihr Begehren ist zeitlich gebunden. Nachdem mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Hauptsache mit keiner anderen Entscheidung zu rechnen wäre, bestehen von Seiten des Gerichts gegen die Vorwegnahme keine Bedenken.

b) Der Anordnungsgrund resultiert aus der Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Vorwegnahme der Hauptsache verwiesen werden.

c) Die Antragsteller haben im Rahmen des sich aus dem Antrag vom 14. Mai 2001 in ausreichend konkreter Weise ergebenden Zweckes gegenüber der Stadt * einen Anspruch auf Benutzung des Stadtarchivs. Dieser resultiert - soweit die Benutzung sachbezogenen Archivgutes begehrt wird - aus Art. 21 Abs. 1 BayGO bzw. aus den zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsätzen zur Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde. Danach hat jeder Bürger der Gemeinde (Art. 21 Abs. 1 BayGO) und darüber hinaus auch jede gemeindefremde Person (Art. 21 Abs. 5 BayGO) einen Anspruch gegenüber der vollziehenden Gewalt auf ordnungsgemäße Ermessensausübung und willkürfreie Behandlung und damit letztlich einen Anspruch auf Zulassung bzw. hier auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsanspruch im Hinblick auf sachbezogenes Archivgut nicht unmittelbar aus dem Bayerischen Archivgesetz abgeleitet werden kann. Gemäß Art. 13 Abs. 1 BayArchivG (siehe GVBl 1989, S. 710 ff.) regeln die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sowie sonstige kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes und ihre Vereinigungen die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit. Art. 10 BayArchivG, der die Benutzung der staatlichen Archive regelt, kommt insoweit folglich nicht, auch nicht analog zum Tragen.

Soweit der Antrag die Benutzung personenbezogenen Archivgutes mit einschließt, ergibt sich der Anspruch aus § Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayArchivG. Nach dieser Sonderregelung für u. a. personenbezogenes Archivgut (in Kommunalarchiven) kann dieses benutzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. Die Verwendung des Wortes "kann" in § 10 Abs. 2 Satz 1 BayArchivG eröffnet nicht etwa ein Ermessen der Gemeinde betreffend die Zugangsgewährung. Die Formulierung "kann benützt werden" ist vielmehr im Sinne von "dürfen" an den Benutzer gerichtet und eröffnet für die Gemeinde keinen Spielraum. Der Benutzungsanspruch ist aber bei personenbezogenem Archivgut durch die in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayArchivG fetsgesetzten Schutzfristen, die gemäß § 13 Abs. 2 BayArchivG auch für Kommunalarchive Anwendung finden, beschränkt. Nach Überzeugung des Gerichtes besteht auch kein Grund zu der Annahme, das der Benutzung schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen (s. Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayArchG).

aa) Das Kommunale Archiv einer Gemeinde ist öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayGO (siehe Wittmann, GO, Art. 57, Rd.Nr. 11). Einrichtungen der Archivpflege zählen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO zu den öffentlichen Einrichtungen (siehe BayVGH vom 13.2.1985 4 N 84 A.545). Die Frage der Zulassung der Benutzung regelt sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen zur Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, sofern nicht Sonderregelungen existieren.

Das Stadtarchiv * wird als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 57 Abs. 1 GO geführt. Das Gericht hat keinen ausreichenden Anlass anzunehmen, dass es sich bei den hier in Rede stehenden, von der Antragsgegnerin aufbewahrten Unterlagen um eine nur behördeninterne Einrichtung im Sinne einer Registratur handelt. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin im gesamten Verfahren selbst von der Begrifflichkeit "Stadtarchiv *" ausgegangen ist, hat der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin sogar gegenüber der Presse (siehe Zeitungsbericht in der Landausgabe der AZ vom 31.03.2001, Nr. 76, S. 2) zum Ausdruck gebracht, dass das "Archiv" für wissenschaftliche Zwecke grundsätzlich jederzeit zugänglich sei. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu 1) durch Vorlage von Kopien von Archivunterlagen glaubhaft gemacht, dass ihm gemeinsam mit einigen Schülern im Jahr 1997 die Benutzung verwahrter Unterlagen im Rahmen eines schulischen Forschungsprojektes (Ausstellung über Migration) durch die Antragsgegnerin ermöglicht worden ist. Das "Stadtarchiv *" ist zudem im "Handbuch der Bayerischen Archive", Herausgeber: Bayerischer Archivtag, München 2001 (s. Bl. 65 f. des Gerichtsaktes) aufgeführt.

Demgegenüber spricht nichts dafür, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Unterlagen, die sich auf weit zurückliegende Zeiträume, im hier vorliegenden Fall auf Zeiten vor Ende des Zweiten Weltkrieges im Jahr 1945 beziehen, um eine (behördeninterne) Registratur handelt. Die Registratur umfasst zwar ebenso wie das Archiv abgeschlossene Verwaltungsvorgänge. Während aber Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung nicht von bleibendem Wert sind, nach gemeindeinternen Aktenordnungen (als Dienstanweisung des 1. Bürgermeisters) nach gewissen Zeiträumen ausgesondert und vernichtet werden, werden archivwürdige Unterlagen mit Wert im oben genannten Sinne erfasst, auf Dauer verwahrt, gesichert und erhalten, nicht zuletzt zu dem Zweck, sie nutzbar zu machen und auszuwerten. Um die Einsicht und die Benutzung solcher Unterlagen, die durch die Antragsgegnerin für "würdig" befunden wurden, über 50 Jahre und länger verwahrt und erhalten zu werden, geht es hier. Die Art und Weise der Verwahrung der Unterlagen, um den Vorschlag der Antragsgegnerin zur Ortseinsicht aufzugreifen, hat indes keine Bedeutung für die Einordnung der Einrichtung als Archiv bzw. Registratur (siehe Fundstelle 1960, 326 ff.)

Die Antragsteller beabsichtigen mit der Benutzung des Stadtarchivs * die Ermittlung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit ihrem unterrichtlichen Forschungsprojekt. Sie beabsichtigen darüber hinaus, diese Daten in ihrem Forschungsvorhaben zu verwerten und ggf. auch als Bestandteil der Forschungsarbeit zu veröffentlichen. Sie bewegen sich damit innerhalb des Widmungszweckes des städtischen Archivs, da die Benützung nicht nur die Einsichtnahme, sondern auch die weitere Verwertung und ggf. auch die Veröffentlichung der mit Hilfe des Archivs gewonnenen Daten umfasst. Das Stadtarchiv * ist zwar nicht durch förmlichen Widmungsakt, wohl aber konkludent der Benutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet. Neben dem Hauptzweck eines kommunalen Archivs, nämlich Archivalien zu erhalten und für die Verwaltung griffbereit zu halten, dienen solche öffentlichen Einrichtungen auch externen Benutzern, sofern berechtigte Interessen, wie etwa die Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke, bestehen. Nach der anhand der Akten ersichtlichen Verwaltungspraxis, die sich aus den Umständen, die auch für die Einordnung als Archiv und damit als öffentliche Einrichtung sprechen, schlüssig ergibt, ist auch das Archiv der Stadt * zugänglich und soll zugänglich sein, sofern externe Benutzer und damit natürliche Personen, die nicht der Verwaltung angehören, berechtigte Interessen verfolgen. Nachdem dem Antragsteller zu 1) und Schülern des *-Gymnasiums schon in der Vergangenheit die Benutzung des Stadtarchivs * ermöglicht wurde, geht das Gericht davon aus, dass das Archiv konkludent auch der Benutzung von Personen gewidmet ist, die damit unterrichtliche Zwecke verfolgen. Die Verfolgung unterrichtlicher Zwecke gehört im Übrigen auch zu den berechtigten Interessen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayArchG.

Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die gegen die Benutzung des Stadtarchivs sprechen, sind., soweit es um die Benutzung sachbezogenen Archivgutes geht, nicht ersichtlich.

bb) Wie eingangs bereits ausgeführt, enthalten die Art. 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayArchivG Sonderregelungen, die im Hinblick auf personenbezogene Daten auch für Kommunalarchive Anwendung finden. Die Sonderregelungen verfolgen bei personenbezogenen Daten erkennbar den Zweck, dem Konflikt der Benutzerinteressen mit dem Persönlichkeitsschutz und den sonstigen Rechten Dritter, die infolge der Benutzung des Archivs verletzt werden könnten, Rechnung zu tragen. Soweit berechtigte Interessen bestehen und schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter sowie Schutzfristen nicht entgegenstehen, besteht nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayArchivG auch bei personenbezogenen Daten ein Benutzungsanspruch.

Nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayArchivG darf Archivgut, dass sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut) erst zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen benützt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Als personenbezogenes Archivgut ist solches zu verstehen, welches Informationen auf bestimmte namentlich genannte und identifizierbare Personen enthält.

Der genannten Schutzvorschrift kann entnommen werden, dass die Benutzung des Stadtarchivs * und damit auch schon die Einsichtnahme in Unterlagen ausgeschlossen ist, soweit personenbezogenes Archivgut betroffen ist und die gesetzlichen Schutzfristen noch nicht abgelaufen sind. Insoweit besteht ein Benutzungsanspruch schon kraft Gesetzes nicht. Darüber hinaus führt die Schutzvorschrift in Art. 10 Abs. 3 BayArchivG aber nicht zum generellen Ausschluss des Anspruches auf Benutzung. Es wird hier zwar aller Wahrscheinlichkeit nach so sein, dass sich unter den für das Forschungsprojekt der Antragsteller relevanten Unterlagen solche befinden, die natürliche Personen betreffen, bei denen die Schutzfristen noch nicht abgelaufen sind. Nach Auffassung des Gerichtes kann dies aber nicht dazu führen, dass die Antragsteller gänzlich von der Benutzung des Archivs ausgeschlossen werden. Zum einen ist es der Antragsgegnerin möglich, insoweit tätig zu werden, als Archivgut über schutzwürdige Personen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayArchivG aufgrund einer Vorauswahl nicht an die Antragsteller herausgegeben wird. Dass eine solche Vorauswahl verwaltungstechnisch nicht möglich bzw. unzumutbar wäre, ist von der Antragsgegnerseite weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus kann beispielsweise mit Hilfe einer Verpflichtungserklärung der Antragsteller sichergestellt werden, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayArchivG gewährleistet wird. In eben dieser Weise verfährt beispielsweise das Staatsarchiv Augsburg, das den Antragstellern im Zuge des auch hier relevanten Forschungsprojektes die Benutzung des Archivs gestattet hat.

Nach Auffassung des Gerichtes kann die Zulassung zur Benutzung auch im Übrigen nicht deshalb versagt werden, weil Grund zu der Annahme bestünde, dass schützwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen (Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Bayerisches Archivgesetz). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit ihrer Zielsetzung zu sehen, nämlich die bei der Benutzung von Archiven kollidierenden Grundrechte zum Ausgleich zu bringen. Dem Interesse an der Benutzung des Archivmaterials steht das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht des von seinem Inhalt Betroffenen gegenüber. Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Verfügungsrecht des Einzelnen über die öffentliche Darstellung und Verbreitung sowohl seines gesamten Persönlichkeits- und Lebensbildes als auch isolierter Persönlichkeitszüge und bestimmter Vorgänge aus seinem Leben (vgl. BVerfGE 35, 202, 220). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht endet dem Grundsatz nach mit dem Tod. Darüber hinaus wirkt nur die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) fort. Im Normalfall dürfte daher davon auszugehen sein, dass mit dem Ausschluss von personenbezogenem Archivgut im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayArchivG sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht verletzt werden. Ausnahmweise mag es zwar Fälle geben, in denen darüber hinaus Grund zur der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter, zum Beispiel Angehöriger, entgegenstehen. Dies wird vor Allem dann gelten, wenn in diesem Zusammenhang Straftaten, wie zum Beispiel Beleidigungen (s. §§ 185 ff. StGB), drohen. Inwieweit dies hier bei den Antragstellern zu befürchten ist, ist von der Antragsgegnerin jedoch nicht in ausreichend substantiierter Weise dargelegt worden und für das Gericht auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Benutzung von Daten von Personen, die Zwangsarbeiter beschäftigten und die nicht unter die Ausschlussklauseln in Art. 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayArchivgesetz fallen, ist für sich genommen noch kein Grund zur Annahme der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange. Die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen einer Forschungsarbeit, die sich mit regional-historischen Gegebenheiten befasst und folglich auch einen regionalen Bezug in dem Sinne aufweist, dass Personen oder Firmen und zugehörige Daten gesammelt, erfasst, ausgewertet und gegebenenfalls auch veröffentlicht werden, führt nicht zur Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange. Ansatzpunkte dafür, dass die erhobenen Daten in anderer als in sachlicher und seriöser Weise benutzt werden, wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt werden oder herabwürdigende Aussagen zu im einzelnen identifizierbaren lebenden oder verstorbenen Personen zu befürchten sind, hat das Gericht nicht. Im Rahmen der Antragsschrift der Antragsteller ist ausführlich dargelegt, mit welchen Zielsetzungen die Forschungsarbeit betrieben wird. Insbesondere ist ausgeführt, dass die Benutzung des Archivs * nicht zuletzt deshalb begehrt wird, um eine möglichst breite Datenbasis zu erlangen und auf dieser aufbauend ein umfassendes und objektives Bild von der Lage der Zwangsarbeiter in * und Umgebung in den Kriegsjahren zu zeichnen. Gerade durch eine umfassende Datensammlung kann vermieden werden, dass sich insoweit verzerrte Darstellungen ergeben. Die Vermutung der Antragsgegnerin, dass die Schüler mit dem überlassenen Datenmaterial nicht verantwortungsgemäß umgehen würden, ist für das Gericht durch nichts belegt. Es besteht für das Gericht auch kein Anhalt dafür, dass die 17- bzw. 18-jährigen Schüler, zumal unter direkter Anleitung eines Lehrers, nicht zu einer ordnungsgemäßen Benutzung des Archivs, unter Einhaltung bestehender Schutzvorschriften, in der Lage wären.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung [weggelassen]

Anmerkungen (Wikisource)

Die Entscheidung betraf das Stadtarchiv Gersthofen. Zu den Hintergründen siehe: