Zur Wirzburgischen Kirchenstatistik

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Autor: Anonym
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Titel: Zur Wirzburgischen Kirchenstatistik
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 469–472
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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IX.
Zur Wirzburgischen Kirchenstatistik.

Die Gebühren der Pfarrer für die Austheilung der Sacramente in den Wirzburgischen Hochstifts-Landen sind folgende: Für die Taufhandlung

a. in der Kirche 30 kr. rhein. auf dem Lande jetzt 8 Bazen.
b. im Hause. Das Duplum.
Für die Aussegnung wird nichts gefordert;
sonst wurden 6 kr. gereichet.
Für die Trauung mit der dreymahligen Ausrufung
1 Rthlr. und dem Trauenden ein Geschenk
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  auf den Altar gelegt, dieß geschieht auf dem Lande, z. B. ein Schnupftuch und Zitrone.

 Alles bisherige ist für die Stadt Wirzburg regulirt, auf dem Lande richtet man sich nach der hergebrachten Gewohnheit: da kostet die Taufhandlung vielfältig nur 1 Schilling oder 6 Pfennige.

Der Leichenconduct kostet in der Stadt und auf dem Lande
30 kr. rh. sonst 2 fl. ohne Glockengeläute.
Jedes Seelamt bey den Exequien mit dem Opfer
1 fl. rhein. auf dem Lande einen halben fl. fr.
 Ein immerwährender Todenjahrtag kostet auf dem Lande mit Vigil wenigstens 40 fl. Indessen gibt es deren in Wirzburg in dem Domstifte zu 6 Pfenningen, wie denn Kaiser Friedrich der Rothbart selbst für die Domherren einen solchen gestiftet hat. In den| übrigen Stiftern gibt es solche Schillingers- oder 6 Wirzburgische Pfenningspräbenden mehrere. Auf dem Lande aber gibt es deren sogar mit 3 Pfenningen, z. B. zu Sulzfeld am Main.

 Dispensirt wird von hiesigem Ordinariat

  1. a) in 3tio et 4to gradu consanguinitatis et affinitatis. in matrimonio contrahendo.
    b) in 2do gradu cum haereticis conversis in matrimonio contracto.
  2. in impedimento publicae honestatis.
  3. in impedimento criminis, neutra tamen parte alteri mortem machinante.
  4. in impedimento cognationis spiritualis praeter levantem et levatum.
  5. urgente necessitate ex casu papali sit episcopalis in matrimonio contracto.
  6. vti et in contrahendo, si iam omnia sint parata.
 Die Dispenstaxen sind verschieden, und werden nach den Vermögensumständen des Competenten ermessen. Das gilt auch von den Röm. Dispensen. Z. B. N. will seiner verstorbenen Frau Schwester heirathen, wo der N., wenn das geistliche Ordinariat um| die Dispense nach Rom schreibt, sicher nie die Heirathserlaubniß erhalten wird; wenn es aber ein Mönch thut, so wird ihm sein Ansuchen sicherlich gewähret. Nihil sine ratione sufficiente. – Die Fälle dieser Art sind nicht selten. Wie denn erst vor 3 Jahren ein Wirzburger in fürstlichen Diensten stehender Mann für die erhaltene Dispense 300 fl. und bald nachher ein Edelmann wieder im nämlichen Falle, 6000 fl. zahlen muste; und doch wurden beyde qua pauperes angesehen und behandelt.