Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/867

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62 STAT.] AUSTBIA-ECONOMIC COOPERATION-JULY 2, 194 2149 welters in der Erwagung, dass sich die Csterreichische' Regierung zwecks Forderung dieser Grundsatze uit anderen gleichgesinnten Nationen in eineL, AbkoLmlen fUr Europaischq Wirtschaftliche Zusar.mzenarbeit, das in Paris au; 16,April: 1948 unterzeichnet wurde, vereint hat,.wonach die Unter- zeichner dieses Abkornens ibereinkol:mlen, als unriittel- bare Aufgabe ein gemeinsanes Wiederaufbauprogranm aus- zuarbeiten und durchzufihren, und dass die 'sterreichishce Regierung ein Mitglied der Organisation fur Europaische Wirtschaftliche Zusarnenarbeit ist, die gerass den Bestim- mungen dieses Abkoznirens geschaffen wurde; ebenso in der Erwagung, dass zwecks Forderung dieser Grundsatze die-Regierung der Vereinigten Staaten von L..erika das Gesetz fUtr Wirtschaftliche Zusam.ienarbeit (Economic Cooperation Act) von 1948, beschlossen hat, wonach die Vereinigten Staaten von Amerika, fur die Beistellung einer Hilfe an Nationen Vorsorge treffen, welche an einem geLeinsamen Prograrnm fur europaischen Wiederaufbau teilnehli:en, darnit diese ITationen durch ihre eigenen individuellen und einvernehr..lichen Anstren- gungen von ausserordentlicher auswartiger wirtschaft- licher Unterstiitzung unabhangig werden konnen; nach Kenntnis, dass die tsterreichische Regierung be- reits den Zielen .und Richtlinien des Gesetzes fUr Wirt- schaftliche Zusai:menarbeit von 1948 zugestirnt hat; voLi Wunsche beseelt, die Bedingungen festzu- stellen, welche die Gewahrung der Hilfeleistung seitens der Reglerung der Vereinigten Staaten von AL.erika nach de:.iGe- setz fLUr Wirtschaftliche Zusauxenarbeit von 1948 regelt, so wie den Ei.ipfang einer solchen Hilfeleistung seitens Oster- reichs, so wie l.:assnahl.ien, welche die beiden Regierungen einzeld