Page:United States Statutes at Large Volume 50 Part 2.djvu/437

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1343 LIECHTENSTEIN-EXTRADITION-MAY 20, 1936 22. Boswilliges Verlassen oder b6swilliges Nichterhalten minder- jahriger oder nicht selbsterhaltungsfahiger Kinder. 23. Bestechung. 24. Verbrechen oder Vergehen gegen die Konkursgesetzgebung. 25. Verbrechen oder Vergehen gegen die Gesetze zur Unterdriickung des Handels mit Betaubungsmitteln. 26. Beniitzung der Post zu betriigerischen Zwecken. 27. Die Auslieferung soll auch stattfinden wegen Beteiligung an einem der vorgenannten Verbrechen oder Vergehen vor oder nach seiner Veriibung oder wegen Versuchs eines der vorgenannten Ver- brechen oder Vergehen. Mit Bezug auf die vorstehend aufgezahlten Verbrechen und Ver- gehen besteht Einverstindnis und Einigung dariiber, dass, wenn eines dieser Verbrechen oder Vergehen in den Gesetzen eines der Staaten nicht als solches bezeichnet ist, die Auslieferung wegen des in Frage kommenden Verbrechens oder Vergehens trotzdem stattfin- den soll, wenn es als wesentlichen Bestandteil eine Handlung ein- schliesst, die durch die Gesetze des Staates, auf dessen Gebiet der Verfolgte angetroffen wird, als strafbar bezeichnet wird. ARTIKEL III. Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen keinen Anspruch auf Auslieferung wegen Verbrechen oder Vergehen politischer Art oder wegen Handlungen, die mit derartigen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang stehen, geben und keine Person, die kraft dieses Vertrages von einem oder an einen der Hohen Vertragschliessenden Teile ausgeliefert wurde, soil wegen eines vor ihrer Auslieferung begangenen politischen Verbrechens oder Vergehens vor Gericht ge- stellt oder bestraft werden. Der ersuchte Staat oder dessen Gerichte sollen entscheiden, ob die Tat politischer Art ist. Wenn die zur Last gelegte strafbare Tat einen vollbrachten oder versuchten Mord, Meuchelmord oder Giftmord in sich schliesst, soil der Umstand, dass die Tat gegen das Leben des Herrschers oder Oberhauptes eines der Hohen Vertragschliessenden Teile oder gegen den Herrscher oder das Oberhaupt eines fremden Staates oder gegen das Leben eines Mitgliedes der Familie des einen oder des andern von ihnen voll- bracht oder versucht wurde, nicht als hinreichend angesehen werden, um zu behaupten, dass das Verbrechen oder Vergehen politischer Art oder eine Handlung war, die mit Verbrechen oder Vergehen poli- tischer Art im Zusammenhang steht. ABTIrIr IV. Keine Person soil wegen eines vor ihrer Auslieferung begangenen Verbrechens oder Vergehens, derentwegen die Auslieferung nicht erfolgt ist, vor Gericht gestellt werden, es sei denn, dass sie wahrend eines Monats, nachdem sie vor Gericht gestellt gewesen war, oder fur den Fall einer Verurteilung wahrend eines Monats nach erfolgter Verbiissung der Strafe oder Begnadigung die Freiheit gehabt hat, das Land zu verlassen. ARIrmEL V. Eine angeklagte Person soil nach den Bestimmungen dieses Ver- trages nicht ausgeliefert werden, wenn wegen Zeitablaufs oder aus einem andern Rechtsgrunde nach den Gesetzen des ersuchenden Staates ihre Verfolgung oder Bestrafung wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, ausgeschlos- sen ist.