Page:United States Statutes at Large Volume 61 Part 3.djvu/689

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INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [61 STAT. halb der Vereinigten Staaten durch die Regierung der Ver- einigten Staaten erteilt wird. (D) Die osterreichische Bundesregierung wird von Zeit zu Zeit im voraus dem Hochkommissdr der Vereinigten Staaten fur Osterreich ihre Programmvorschlage fir den Einfuhrbe- darf von Hilfslieferungen vorlegen. Diese Programme sind der PrUfung und Genehmigung durch die Regierung der Ver- einigten Staaten unterworfen; es wird nur die Beschaffung jener Waren zulassig sein. die in dea genehmigten Program- men enthalten sind. (&) Die ibergabe von Hilfslieferungen der Vereinigtea Staaten soll so erfolgen, wie dies vom Hochkommissar der Vereinigten Staaten oder anderen hierzu bevollmachtigten Beauftragten der Hegierung der Vereinigten Staaten nach Beratung mit der 6sterreichischen Bundesregierung festge- legt wird. Die :egierung der Vereinigten Staaten kann - wenn immer sic es fur wunschenswert halt - sich das Eigen- tum an irgendwelchen Hilfslieferungen der Vereinigten Staa- ten vorbehaltea. Sie kann das iigentam an Hilfslieferungen der Vereinigten Staaten auch wieder erlangen, selbst wenn diese Lieferungen berelts an Stadte oder Gemeinden uber- tragen wurden, wo diese Lieferungen dem endgiltigen Ver- braucher verfugbar gemacht werden. Artikel II. Verteilung der Hilfslieferungen in Osterreich. (A) Alle Hilfslieferungen der Vereinigten Staaten sollen durch die osterreichische Bundesregierung unter direkter Aufsicht and Kontrolle der Vertreter der Vereinig- tea Ztaaten und in Gbereinstimmung mit den Bedingungen die- ses Abkommens verteilt werden. Die Verteilung soll durch den Handel erfolgun, soweit dies zweckmiaig und wdnschenn- wort erscheint. '.. 2978