Page:United States Statutes at Large Volume 61 Part 3.djvu/690

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61 STAT.] AUSTRIA-RELIEF ASSISTANCE-JUNE 25, 1947 2979 (B) Alle Im,)orte von Hilfslieferangen der Vereinig- tea .taaten sollen frei von sta.tlichen Abgaben, ein- schlieBlich Zollen, erfoigen. Diese Abgabenfreiheit soll fur ihre Behandlung bis zJ dem Zoitpunkt Geltung haben, an dem sie geien Bezahlung in 6sterreichischer Wahrung verkaurt werden, wie dies in artikel III dieses Vertra- ges vorgesehen ist. ,Ausnahmensind zulassi-, wenn es aus Grdnden der Preisgebarung wunscherswert orscheint, Zolla oder iteuern in die festgesetzten Preise einzube- ziehen. In diesem Falle sollen die so auf tlilfslieferun- gen der Vereinigten 6taaten erhoben- .n Letrage dem in Artikel III erwahnten besonderen Konto zuwachsan. Alle llilfslieferungen der Vereinigten Staaten, die bedurfti- gen, juristischen oder anderen Persondn urnsonst jberge- ben werdon, solLen von alien staatlichcn Abgaben ein- schlie3lich Zollen, befreit sein. (C) Die 6sterreichische dundesrogierung wird einen hohen btaatabeamtea beatimman, der die Verantwortlich- Keit fur die Verbindung z.ischen der ostarreichisch-n Sundesregierung und den fdr d-is Hilfsprogramn verant- w.ortlichen Vertretern dor 'ereinigten otaaten hiuben wird. (D) Die osterreicnische dundesre.ierang wird die tlilfslieferun,-en der Voreinigten otaaten und uhnliche aus dar inlandsprodukl.ion stammlende oder eineofdhrte Lieferungen ohan nucksicht auf dasse, Glaubonsbekennt- nis, Zugeh6ri.keit zu poiitischen Parteien oder iolt- .nschauung vert-ilen. Diese Lieferunlen sollen nicht f£r nicht lebenswichtige oder Exportzwecke vorwendot und nicht aus dem Lande verbracht werden. is soll nicht ein ibermaBig groBer Tiel dieser Lieferungea fdr die Haltung 6sterreichiscner .treitkrafte verwendet wer- den und auf keinen Fall ddrfen aolch= Lieferungen zuin Unterhalt der ~treitkriate einer Eesatzungsmacht Ver- ./.