Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/873

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62 STAT.] AUSTRIA-ECONOMIC COOPERATION-JULY 2, 1948 2155 Artikel IV Inl'andische Wghrung. 1. Die Bestimmungen dieses Artikels finden nur auf die Hilfe Anwendung, die seitens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika geschenkweise erfolgt. 2. Die Osterreichische Regierung wird ein Sonder- konto auf den Namen der Osterreichischen Regierung bei der Osterreichischen Nationalbank (spaterhin "Sonderkonto" genannt) eriffnen und Schillingoetr'ge auf dieses Konto nach folgenden Richtlinien erlegen: a) Den unbelasteten Saldo zur Zeit des Geschafts- schlusses am Tage der Unterzeichnung des Abkommens auf .dem Sonderkonto der Osterreichischen Regierung bei der Osterreichischen Nationalbank, welches gemass den Ab- kommen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika -und der Osterreichischen Regierung vom 25. Juli 1947 und'2.,Janner 1948 ereffnet woiden ist, und alle wei- teren Pummen, *elche von Zeit zu Zeit auf Grund dieses Abkommens auf dem Sonderkonto zu erlegen sind. Es be- steht Einverstandnis daraber, dass Unter-Absatz e) des Abschnittes 114 des Gesetzes.fir wirtschaftliohe Zusammen- arbeit von 1948, die in diesem Abkommen erwMhnte Zustim- mung und tntscheidung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf die Verwendung dieses Saldos darstellt. b) Den unbelasteten Saldo der von der Osterrei- ehischen Regierung auf Grund des Notenwechsels zwischen den beiden Regierungen vom 15. April 1948 getitigten Erl1ge. c) Angemessene Deitrage fur die angegebenen Kos- ten in Dollar. die der Regierung der Vereinigten Staaten Ton Amerika erwachsen sind aus der auf jede vom Gesetz