Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/875

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62 STAT.] AUSTRIA-ECONOMIC COOPERATION-JULY 2, 1948 2157 3. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird von Zeit zu Zeit der Osterreichischen Regierung ihren Bedaff fur Verwaltungsausgaben in Schillingen mitteilen, die sich aus Massnahnen gemass dem Gesetz fur wirtschaft- liche Zusammenarbeit von 1948 ergeben; die Osterreichische Regierung wird darauf diese Summen aus jedem Saldo auf dem Sonderkonto auf die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in ihrer Mitteilung gevrnschten Wleise zur Verfugung stellen. 4. 5 Prozent jedes Erlages, der gemEss diesem Artikel bezuglich einer auf Grund des "Foreign Aid Appropriation Act, 1949" beigestellten Hilfeleistung gemacht wurde, soll zur Verfugung der Regierung der Vereinigten Staaten von Anerika fur ihre Auslagen in Osterreich gestellt werden und genmss: Absatz 3 dieses Artikels zur Verfugung gestellte Sunmen sollen zuerst auf die gemass diesem Absatz zur Verftigung gestellten Betrage angelastet werden. 5. Die Osterreichische Regierung verpflichtet sich ferner jene Summen in Schilling aus jedem Saldo des Sonder- kontos zur VerfUgung zu stellen, die zur Deckung der Kos- ten fur den Transport (einschliesslich Hafen-, Lager-, MIani- pulation und ahnlichen Kosten) vfn jeder beliebigen Ein- trittsstelle in Osterreich bis zum osterreichischen bber- nahmsort des Destinatars fur solche Hilfssendungen-und p'akete notig ist, auf die sich der Artikel V bezieht. 6. Die Osterreichische Regierung kann auf jedem rest- lichen Saldo auf dem Sonderkonto fur Zwecke A'ohebungen ma- chen, die von Zeit zu Zeit mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart werden. 3ei der BerUcksich- tigung von Vorschl'gen der bsterreichischen Regierung be- zuglich Abhebung vom Sonderkonto wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Not-wendigkeit bertck- 6870°--51-PT. u 55