Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/877

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62 STAT.] AUSTRIA-ECONOMIC COOPERATION-JULY 2, 1948 2159 Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zusammen- arbeiten, um den Reiseverkehr amerikanischer BUrger in den teilnehmenden Landern zu erleichtern und seine For- derung und Entwicklung begUnstigen. 2. Die Osterreichische Regierung unternimmt es, auf .Wunsch der Vereinigten Staaten von Amerika in Verhandlun- gen zum Abschluss von Abkommen einzutreten, um die Ein- fuhr (einschliesslich lassnahmen fUr zollfreie Behand- lung auf'Grund entsprechender Sicherheiten) zu erleich- tern von Hilffsendungen, die von amerikanischen frei- willigen, nicht auf Gewinn ausgehenden Hilfswerken, die ohne Profit arbeiten, geschenkt oder von ihnen gekauft wurden und Hilfspaketen, die aus den Vereinigten Staaten von Amerika kommen und ftr eine in Osterreich wohnhafte Person bestimmt sind. Artikel VI Konsultation und tbermittlung von Informationen. 1. Die beiden Regierungen werden auf Verlangen von einer von ihnen eine Konsultation abhalten Uber Jed- wede Frage, die sich auf die Anwendung dieses Abkommens oder auf mrassnahmen oder Abmachungen bezieht, die im Verfolge dieses Abkommens durchgefutrt werden. Die Osterreichische Regierung wird der Regierurn der Vereinigten Staaten in einer Form und in Zeit'rumen, die von dieser nach Konsultation mit der bster.eichischen Regierung anzugeben sind, mitteilen: a) eine in Zinzelheiten gehende Information Uber Projekte, Programme und Massnahmen, die von der Osterreichischen Regierung vorgeschlagen oder angenom- men sind, um die Bestinmungen dieses Abkommens und