Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/883

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62 STAT.] AUSTRIA-ECONOMIC COOPERATION-JULY 2, 1948 2165 2. Jedes sonstige.Land (einschliesslich irgend- welcher Besatzungszonen in Deutschland, aller Gebiete unter internationaler Verwaltung oder Kontrolle und des. freien Territoriums vo. Triest und seinen Zonen) ganz oder teilweise in Europa, zusammen mit den ab- hangigen Gebieten unter seiner Verwaltung, solange dieses Land Vertragsstaat des Abkommens fUr EuropU- ische Wirtschaftliche Zusammenarbeit ist uid am ge- meinsamen Europaischen Wiederaufbauprogramm teil- nimmt, das geschaffdn wurde, um die Ziele dieses Ab- kommens zu erreichen. Artikel XI Inkrafttreten, Anderung, Geltungsdauer. 1. Dieses Abklommen tritt mit heutigem Tage in Kraft. Unter Vorbehalt der Absatze 2 und 3 dieses Artikels soil es bis 30. Juni 1953 in Kraft bleiben und, so- ferne nicht eine der beiden Regierungen wenigstens 6 Ilonate vor dem 30. Juni 1953 der anderen eine schrift- liche Llitteilung von ihrer Absicht gegeben hat, das Ab- kommen an diesem Tage zu beenden, soll es darnach bis zum Ablauf von 6 Monaten von dem Tage an in Kraft blei- ben, an welchem eine solche li-tteilung gemacht worden ist. 2. Wenn wahrend der Geltungsdauer dieses Ab- kommens eine der beiden Regierungen zur Ansicht ge- langen sollte, dass eine grundlegende Verinderung in